Immer wieder kommt es vor, dass Arbeitnehmer im Rahmen von Prozessen den Zugang bestimmter Erklärungen (etwa Kündigungen, Abmahnungen, etc.) bestreiten. In diesem Fall muss das Arbeitsgericht zunächst die Frage klären, ob etwa eine Kündigung dem Arbeitnehmer überhaupt zugegangen ist, bevor es sich inhaltlich mit den Kündigungsgründen befasst. Die Beweislast für den Zugang einer Erklärung trifft stets den Absender; im arbeitsgerichtlichen Verfahren in aller Regel den Arbeitgeber.
In der Praxis weit verbreitet ist die Zustellung mittels Einwurf-Einschreiben. Mit dem Beweis einer solchen Zustellung befasst sich die Entscheidung des LAG Baden-Württemberg.
Bei der Zustellung mittels Einwurf-Einschreiben erfolgt die Ablieferung durch Einwurf der Sendung in den Briefkasten oder das Postfach des Empfängers. Unmittelbar vor dem Einwurf zieht der Postangestellte das sogenannte „Peel-off-Label“ (Abziehetikett), das zur Identifizierung der Sendung dient, von dieser ab und klebt es auf den vorbereiteten und auf die Sendung bezogenen Auslieferungsbeleg. Auf diesem Beleg bestätigt der Postangestellte nach dem Einwurf mit seiner Unterschrift und der Datumsangabe die Zustellung. Den Sendungsstatus kann der Versender elektronisch abrufen und erfährt so, ob die Zustellung erfolgreich war.
Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswertes zwischen diesem elektronisch abgerufenen Sendungsstatus einerseits und der nur gegen Zahlung einer Gebühr erhältlichen Reproduktion des Auslieferungsbeleges zu differenzieren: Denn nach der Entscheidung des LAG Baden-Württemberg kommt ein Anscheinsbeweis für den Zugang des Schreibens nur bei Vorlage einer Reproduktion des elektronisch archivierten Auslieferungsbelegs in Betracht. Der Absender benötigt daher den Einlieferungsbeleg und die Reproduktion des Auslieferungsbelegs. Dagegen folgt allein aus dem elektronisch abgerufenen Sendungsstatus kein Anscheinsbeweis für den Zugang des Briefs, weil weder der Name des Zustellers, noch die Unterschrift des Zustellers aus ihm ersichtlich ist.