EU-Recht

Aarhus-Verordnung geändert

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Energie und Infrastruktur, Planung und Umwelt Kartellrecht, Vergaberecht und Beihilferecht Öffentliches Recht

Die europäische Aarhus-Verordnung soll u.a. jeder Person das Recht auf Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten sichern.

Anders als nach dem deutschen Umweltrechtsbehelfsgesetz waren auf europäischer Ebene nur NGO‘s nach der Aarhus-Verordnung vor den europäischen Gerichten klagebefugt und nur sie konnten einen Antrag auf interne Überprüfung stellen.

Nun wird das Klagerecht erweitert. Neu ist, dass Bürgerinnen und Bürger gegen Verwaltungsakte auf dem Gebiet des Umweltrechts vor europäischen Gerichten klagen können. Ab April 2023 ist es Bürgerinnen und Bürgern möglich, einen Antrag auf interne Überprüfung von Verwaltungsakten von Organen und Einrichtungen der Europäischen Union zu stellen. Dieser Antrag soll der Behörde die Möglichkeit geben, ihr eigenes Handeln auf Fehler zu überprüfen.

Alle eingegangenen Anträge auf interne Überprüfung sowie deren Ergebnisse werden online veröffentlicht.

In beihilferechtliche Verfahren ist allerdings eine interne Überprüfung der Verwaltungsakte der Organe der Europäischen Union weiterhin nicht möglich, ebenso wenig eine Klage gegen diese.

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