Urteil des BAG vom 18. November 2021 - 2 AZR 138/21

Das Ende des Betrieblichen Eingliederungsmanagements

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Wie können Arbeitgeber das BEM beenden? Das Bundesarbeitsgericht stellt in einem Urteil vom November 2021 erneut hohe Anforderungen, die alle Verantwortlichen kennen sollten.

Dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anbieten müssen, wenn diese mehr als 6 Wochen innerhalb von 12 Monaten arbeitsunfähig sind, ist heute jedem Personalchef bekannt. Weniger klar war aber bisher, wann das BEM als abgeschlossen betrachtet werden konnte und unter welchen Voraussetzungen es neu eingeleitet werden muss. Reicht es aus, wenn man eine der denkbaren Maßnahme ausprobiert und diese erfolglos bleibt? Was ist, wenn die Beteiligten keine Maßnahmen für notwendig halten, aber der Arbeitnehmer weiter oder wieder fehlt?

Dazu hat jetzt das BAG im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens Stellung genommen.

Der Fall:

Die Parteien hatten das BEM im März 2019 durchgeführt. Damals hatte der Arbeitnehmer die Einbindung eines zusätzlichen Sachverständigen, zum Beispiel Betriebsarzt etc., abgelehnt. Bis zur Kündigung war er danach erneut an 79 Arbeitstagen arbeitsunfähig, bis der Arbeitgeber krankheitsbedingt kündigte.

Die dagegen erhobene Klage war erfolgreich, weil der Arbeitgeber nicht nachweisen konnte, dass ein BEM keine Erfolg versprechenden Maßnahmen hervorgebracht hätte.

Wenn während des laufenden BEM neue Fehlzeiten auftreten, werden sie im Rahmen des BEM mit behandelt. War das BEM dagegen abgeschlossen und treten danach mehr als 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit auf, dann muss der Arbeitgeber nach Auffassung des BAG ein neuerliches BM durchführen, auch wenn nach dem Abschluss des BEM noch nicht wieder ein Jahr vergangen war. Das hatte der Arbeitgeber hier versäumt.

Abschluss des BEM

Ein BEM ist laut BAG unter folgenden Umständen abgeschlossen:

  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind sich einig, dass der Suchprozess durchgeführt ist oder nicht weiter durchgeführt werden soll;
  • Der Arbeitnehmer erteilt seine Zustimmung für die weitere Durchführung nicht oder widerruft sie;
  • Der Arbeitgeber dagegen kann das BEM nicht einseitig beenden. Auch wenn er keine Ansätze für Maßnahmen mehr sieht, ist das Verfahren erst abgeschlossen, wenn auch alle anderen beteiligten Stellen, etwa Arbeitnehmer, Betriebsrat oder Inklusionsamt keine ernsthaft weiter zu verfolgenden Ansätze aufzeigen. Dazu muss der Arbeitgeber ihnen Gelegenheit binnen einer bestimmten Frist geben.

Pflicht zur Neuaufnahme des BEM

Ist der Suchprozess abgeschlossen, dann entsteht eine erneute Verpflichtung, wenn die Arbeitsunfähigkeit danach mehr als 6 Wochen andauert – es sei denn, der Arbeitnehmer erteilt keine Zustimmung mehr.

Auch wenn der Arbeitnehmer das BEM oder die Einschaltung anderer Stellen zunächst abgelehnt hat, muss der Arbeitgeber nachfragen, ob sich etwas an seiner Bereitschaft geändert hat, wenn es zu mindestens 6 weiteren Wochen Fehlzeit gekommen ist.
Auch im vorliegenden Fall hätte der Arbeitgeber das BEM daher noch einmal initiieren müssen.

Erweiterte Darlegungslast bei Versäumnissen

Wird das BEM pflichtwidrig nicht wieder aufgenommen, so muss der Arbeitgeber selbst darlegen und beweisen, dass keine Lösungsmöglichkeiten gefunden worden wären.

Auch dafür gilt eine abgestufte Darlehenslast: Der Arbeitnehmer muss seine ärztlichen Diagnosen offenlegen. Dann muss der Arbeitgeber auf alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Alternativen eingehen. Das kann in der Praxis natürlich gerade bei größeren Unternehmen extrem schwierig werden. Allein, dass der Arbeitnehmer im vorliegenden Fall im März das Einschalten anderer Stellen abgelehnt hatte, belegte beispielsweise nicht, dass er es auch bei Wiederholung des BEM getan hätte – vielleicht wären gerade die weiteren Erkrankungen Anlass dafür gewesen.

 

 

Praxistipp

Auch deshalb empfiehlt es sich, nach dem Scheitern eines BEM zügig zu entscheiden, ob das Arbeitsverhältnis fortgesetzt oder beendet werden soll. Kommt der Arbeitgeber erst nach längerer Zeit zu dem Entschluss, zu kündigen, dann sollte zuvor das BEM wieder aufgenommen bzw. neu eingeleitet werden.

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