Handels- und Vertriebsrecht heißt Geschäfte ermöglichen und Risiken vermeiden

So vielfältig die Verträge sind, die unsere Mandanten schließen, so einheitlich ist ihr Bedürfnis, sich im Tagesgeschäft zu hundert Prozent auf sie verlassen zu können. Dabei kann es um Technik gehen, die in Hochöfen verbaut wird oder um die Delkredere-Absicherung von Millionenforderungen gegen eine Kaufhauskette – immer bilden weitsichtig ausgehandelte Klauseln die Grundlage für unternehmerischen Erfolg und Krisenbewältigung. Als erfahrene Partner im Handels- und Vertriebsrecht unterstützen wir unsere Mandanten bei der Vertragsgestaltung und -verhandlung sowie dabei, ihre Rechte durchzusetzen oder Forderungen abzuwehren.

Spektrum unserer Leistungen im Handelsrecht und Vertriebsrecht

Vorteile Aulinger

Partnerschaftliche Augenhöhe

Ein Merkmal unserer Beratung im Handels- und Vertriebsrecht ist der hohe Grad an Partnerbetreuung, die Partner Attention. Ihnen sitzt eine Persönlichkeit gegenüber, die mit Ihnen und Ihren Gegnern auf Augenhöhe verhandeln kann und Ihrer Herausforderung in jeder Hinsicht gewachsen ist.

Kaufmännisches Verständnis

Unsere Rechtsanwälte bringen ein fundiertes kaufmännisches Grundverständnis sowie einschlägige Branchen- und Produktkenntnisse mit, um die jeweiligen Anforderungen ermessen und juristisch berücksichtigen zu können.

Juristische Exzellenz

Die zahlreichen Fachanwaltstitel unserer Rechtsanwälte, z.B. im Steuer-, Handels- oder Gesellschaftsrecht, stehen für juristische Spezialkenntnisse sowie umfangreiche einschlägige Praxiserfahrung.

Kurze Wege

Die kurzen Wege innerhalb unserer Kanzlei sind von Vorteil, wenn die juristische Beratung im Handels- und Gesellschaftsrecht die Zusammenarbeit mit Experten anderer Fachgruppen erfordert. Das kann zum Beispiel das Kartellrecht für Vertriebskooperationen sein oder das Steuerrecht für steuerrechtliche Fragen.

Hochkarätige Mandate

„Never change a winning team“ lautet die Devise zahlreicher Aulinger-Mandanten, die wir oft seit Generationen bei immer neuen Aufgaben unterstützen dürfen. Neben den „alten“ Unternehmen vertrauen uns gerade aus dem IT-, Technologie- und Dienstleistungssektor immer mehr junge aufstrebende Unternehmen.

Branchenspektrum

Wir beraten bundesweit Konzerne sowie mittelständische Technologie- und Marktführer aus zahlreichen Branchen. Darunter Maschinen- und Anlagenbau, Automobilzulieferer, Stahl- und Lebensmittelindustrie, Mineralöl, Infrastruktur und Telekommunikation.

Leitungsteam der Praxisgruppe Handels- und Vertriebsrecht

Unsere Experten in Handelsrecht und Vertriebsrecht

Die Zusammenarbeit mit Aulinger ...

JUVE Handbuch 2019/2020 zu M&A

„Oft empfohlen: „Dr. Markus Haggeney („hervorragender Jurist mit ausgeprägt wirtschaftlichem Verständnis für die jeweilige Aufgabe, sehr aufmerksam gegenüber dem Mandanten“, Mandant).“

Referenzen
Pleiger Maschinenbau GmbH & Co. KG
Harold Scholz & Co. GmbH Pigmenthersteller
Tenova Loi Thermprocess Anlagenbauer
SANHA GmbH & Co. KG, führender europäische Hersteller von Rohrleitungssystemen
Witte Automotive GmbH, Technologieführer mechatronische Schließsysteme
Schneider Optical Machines, präzisionsoptische und ophtalmische Spezialmaschinen
Veranstaltungen
18.04.2023 Wie resilient ist Ihr Geschäftsmodell?

Creditreform Essen Stenmans & Waterkamp KG

Hohenzollernstr. 40

45128 Essen

19.04.2023 Lieferkettengesetz, ESG-Standards und CSRD – Neue Herausforderungen für den Mittelstand

Aulinger Rechtsanwälte | Notare
Josef-Neuberger-Str. 4
44787 Bochum

26.04.2023 Arbeitsrechtsfrühstück

Aulinger Rechtsanwälte | Notare
Josef-Neuberger-Str. 4
44787 Bochum

01.06.2023 JurStart Münster 2023

Auf dem Gelände der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Münster

Universitätsstraße 14 - 16
48143 Münster

06.06.2023 Vergabe-Symposium 2023

Jahrhunderthalle Bochum
An der Jahrhunderthalle 1

44793 Bochum

Anfahrt

Publikationen
01.01.2018

Geschäftsführervergütung in der Krise der Gesellschaft

DStR 2017, S. 1608 - 1612

31.10.2017

Unbegrenzter Widerruf von Lebensversicherungsverträgen? Richtlinienkonforme Derogation der Ausschlussfrist für das Widerspruchsrecht des §5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.

in: NJW 2014, S. 2619 ff.

31.10.2017

Rezension des Münchener Kommentars des VVG – Bände I und II -, 2. Aufl., München (Beck) 2016/2017, 1698 und 1813 S.

NJW 2017

31.10.2017

Anmerkung zu BGH, Urt. v. 10. September 2014, IV ZR 322/13 – Leistungsbefreiende vorsätzliche Gefahrerhöhung durch Versicherungsnehmer

in: NJW 2015, S. 631 f.

31.10.2017

Meinungsfreiheit bei Warnungen vor Produkten oder Leistungen durch staatliche und staatsnahe Institutionen?

in: AfP 2017, S. 118 ff.

30.10.2017

§§ 210-216 VVG

in: Schwintowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar VVG, 3. Aufl., Bonn [ZAP] 2017

30.10.2017

Sachversicherungsrecht

in: Pohlmann/Looschelders, VVG-Kommentar, Köln [Heymanns], 3. Auflage 2017

27.07.2017

Polizeikostenbeteiligung bei Risikospielen – Haftungsfalle Sportveranstaltung

in: Causa Sport 2017

22.07.2016

Der Einfluss von Geheimhaltungsvereinbarungen auf die Informationsrechte des Aktionärs und des GmbH-Gesellschafters

NZG 2016, S. 814 ff.

12.10.2015

Hereditary Building Rights in Germany – a historical vehicle as a modern solution for real estate investments

German American Chamber of Commerce Legal & Tax Newsletter 3/2015, Seite 18 f. (gemeinsam mit Roman Scheuschner LL.M.)

Aktuelles
Pressemitteilung 01.10.2022 JUVE-Handbuch 2022
Pressemitteilung 06.07.2022 Handelsblatt Auszeichnung
Pressemitteilung 21.06.2022 Interview mit Frau Dr. Nicola Ohrtmann
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