Zum 01.03.2022 ist eine wichtige Gesetzesänderung in Kraft getreten, die insbesondere Konstellationen, in denen Verträge für eine gewisse Mindestlaufzeit abgeschlossen werden und sich danach automatisch verlängern, betrifft.
Bisher konnte die Mindestlaufzeit bis zu 2 Jahren betragen, die sich im Anschluss daran um jeweils bis zu ein Jahr verlängern konnte. Eine Möglichkeit zur Kündigung solcher Verträge musste nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit möglich sein.
Mit dem „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ hat der Gesetzgeber die entsprechende Vorschrift des BGB nunmehr jedoch erheblich verändert. Aufgrund der vielen Änderungen, die der Entwurf dieses Gesetzes zwischenzeitlich erfahren hat, finden sich in der Presse unterschiedlichste Darstellungen zur (angeblichen) neuen Rechtslage. Letztendlich gilt seit dem 01.03.2022 im Grundsatz aber Folgendes:
Die Mindestvertragslaufzeit beträgt i.d.R. weiter maximal 2 Jahre.
Eine automatische Verlängerung über die Mindestvertragslaufzeit hinaus ist aber nur zulässig, wenn der Vertrag danach als ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag (etwa wie ein „regulärer“ Miet- oder Arbeitsvertrag) fortgesetzt wird, der mit einer Frist von höchstens einem Monat gekündigt werden kann. Das bedeutet insbesondere auch, dass nicht nur zum Monatsende o.ä. gekündigt werden kann, sondern zu jedem beliebigen Datum, solange die Kündigungsfrist gewahrt wird.
Eine Verlängerung über die Mindestvertragslaufzeit hinaus ist ferner nur zulässig, wenn die Kündigungsfrist zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ebenfalls maximal einen Monat beträgt.
Diese Regelung gilt jedenfalls für alle Regelungen in AGB bzw. „Standardverträgen“, die ab dem 01.03.2022 zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher abgeschlossen werden.
Für bereits zuvor laufende Verträge verbleibt es zwar bei der bisherigen Rechtslage. Dem Wortlaut der neuen gesetzlichen Regelung ist allerdings nicht unmittelbar zu entnehmen, ob und ggf. wie lange sich solche „Altverträge“ auch noch nach der bisherigen Regelungen verlängern können.
Auf Verträge im B2B-Bereich dürfte die Neuregelung (wie die bisherige Regelung) nicht unmittelbar anwendbar sein, wenngleich es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung dazu fehlt. Es erscheint allerdings nicht ausgeschlossen, dass sich die Neureglung wegen des geänderten Maßstabs für Verträge mit Verbrauchern zumindest mittelbar auch auf die rechtliche Bewertung von Vereinbarungen zwischen Unternehmern auswirkt.
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