Seit April 2022 gilt ein reformiertes Statusfeststellungsverfahren mit neuen Instrumenten: der Elementenfeststellung, der so genannten „Prognoseentscheidung“, der „Gruppenfeststellung“ und einer Statusentscheidung gegenüber Dritten.
Mit der Statusfeststellung können Auftraggeber oder Auftragnehmer durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) prüfen lassen, ob eine Tätigkeit als abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit zu beurteilen ist. Das hat erhebliche praktische Auswirkungen – insbesondere, weil für abhängig Beschäftigte Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen (siehe unser Praxistipp).
Die DRV entscheidet nunmehr nur noch über den Erwerbsstatus („Elementenfeststellung“). Es wird also nicht mehr geprüft, ob eine Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung besteht – darüber muss der Arbeitgeber dann selbst entscheiden.
Prognoseentscheidung
Eine wichtige Neuerung besteht darin, dass die Statusfeststellung nun bereits vor Aufnahme der Tätigkeit möglich ist. Dazu trifft die DRV eine Prognoseentscheidung auf Grundlage der schriftlichen Vereinbarungen und der beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung. Die Beteiligten trifft eine Mitteilungspflicht bei Änderung bis zu einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit. Dieses Verfahren ermöglicht es den Parteien, ggfs. von der Vertragsdurchführung abzusehen und kann Änderungen ermöglichen, um den gewünschten Status zu erreichen.
Gruppenfeststellung
Auch die Gruppenfeststellung, eine gutachterliche Äußerung über gleichartige Auftragsverhältnisse, wird für die Praxis erhebliche Erleichterungen bringen. In der Vergangenheit musste eine Entscheidung für jedes einzelne Vertragsverhältnis eingeholt werden. Die Bindungswirkung der Gruppenfeststellung geht zwar weniger weit als bei der klassischen Statusfeststellung. Wer zahlreiche gleich ausgestaltete Auftragsverhältnisse eingeht, erspart sich so aber die erneute Antragstellung und gewinnt gleichwohl Rechtssicherheit.
Statusentscheidung gegenüber Dritten
In „Dreiecksverhältnissen“, bei denen die Tätigkeit durch einen (vermeintlich) Selbständigen für den Auftraggeber bei dessen Kunden erbracht wird, ermöglichen die neuen Vorschriften auch die Feststellung, ob ein etwaiges Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte hat ein eigenes Antragsrecht. Im Grenzbereich zur Arbeitnehmerüberlassung kann das für Klarheit sorgen.
Bis zum 31. Dezember 2025 wird die Anwendung von der DRV evaluiert und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein Erfahrungsbericht vorgelegt. Somit sind die Regelungen befristet und probeweise eingeführt.