Änderungen im Statusfeststellungsverfahren

Fachbeitrag

Seit April 2022 gilt ein reformiertes Statusfeststellungsverfahren mit neuen Instrumenten: der Elementenfeststellung, der so genannten „Prognoseentscheidung“, der „Gruppenfeststellung“ und einer Statusentscheidung gegenüber Dritten.

Mit der Statusfeststellung können Auftraggeber oder Auftragnehmer durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) prüfen lassen, ob eine Tätigkeit als abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit zu beurteilen ist. Das hat erhebliche praktische Auswirkungen – insbesondere, weil für abhängig Beschäftigte Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen (siehe unser Praxistipp).

Die DRV entscheidet nunmehr nur noch über den Erwerbsstatus („Elementenfeststellung“). Es wird also nicht mehr geprüft, ob eine Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung besteht – darüber muss der Arbeitgeber dann selbst entscheiden.

Prognoseentscheidung

Eine wichtige Neuerung besteht darin, dass die Statusfeststellung nun bereits vor Aufnahme der Tätigkeit möglich ist. Dazu trifft die DRV eine Prognoseentscheidung auf Grundlage der schriftlichen Vereinbarungen und der beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung. Die Beteiligten trifft eine Mitteilungspflicht bei Änderung bis zu einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit. Dieses Verfahren ermöglicht es den Parteien, ggfs. von der Vertragsdurchführung abzusehen und kann Änderungen ermöglichen, um den gewünschten Status zu erreichen.

Gruppenfeststellung

Auch die Gruppenfeststellung, eine gutachterliche Äußerung über gleichartige Auftragsverhältnisse, wird für die Praxis erhebliche Erleichterungen bringen. In der Vergangenheit musste eine Entscheidung für jedes einzelne Vertragsverhältnis eingeholt werden. Die Bindungswirkung der Gruppenfeststellung geht zwar weniger weit als bei der klassischen Statusfeststellung. Wer zahlreiche gleich ausgestaltete Auftragsverhältnisse eingeht, erspart sich so aber die erneute Antragstellung und gewinnt gleichwohl Rechtssicherheit.

Statusentscheidung gegenüber Dritten

In „Dreiecksverhältnissen“, bei denen die Tätigkeit durch einen (vermeintlich) Selbständigen für den Auftraggeber bei dessen Kunden erbracht wird, ermöglichen die neuen Vorschriften auch die Feststellung, ob ein etwaiges Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte hat ein eigenes Antragsrecht. Im Grenzbereich zur Arbeitnehmerüberlassung kann das für Klarheit sorgen.

Bis zum 31. Dezember 2025 wird die Anwendung von der DRV evaluiert und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein Erfahrungsbericht vorgelegt. Somit sind die Regelungen befristet und probeweise eingeführt.

Praxistipp

Eine falsche Beurteilung des Erwerbsstatus kann erhebliche Folgen haben: Wird erst nachträglich ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt, dann muss der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen, und zwar rückwirkend für 4 Jahre, bei Vorsatz sogar für 30 Jahre. Zudem werden bei Vorsatz Säumniszuschläge von 12 % erhoben.

Da im Arbeitsverhältnis die Arbeitnehmerbeiträge nur maximal 3 Monate rückwirkend von der Vergütung in Abzug gebracht werden können, trägt der Arbeitgeber sämtliche Beiträge selbst.

Zudem können Auswirkungen auf die Einkommenssteuern bestehen.

Andererseits ist im Einzelfall zu prüfen, ob die mit dem vermeintlichen Selbständigen vereinbarten Honorare auch im Falle eines Arbeitsverhältnisses gelten sollen – oft gelten dort Tarifverträge, so dass die Honorare unter Umständen teilweise zurückgefordert werden können.

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