Drei Rechtsgebiete. Ein Team. Kartell-, Vergabe- und Beihilferecht.

Unser Wettbewerbsrecht steht zunehmend unter dem Einfluss europäischen Rechts. Das Zusammenspiel von Verordnungen, Richtlinien und nationalem Recht ist hochkomplex. Es unterliegt durch Reformen ständigem Wandel und erfährt durch die Rechtsprechung tägliche Modifikation. Wer sich in diesem Rechtsgebiet trittsicher bewegen will, braucht einen starken juristischen Berater. Das hochkarätige Team von Aulinger hilft Ihnen, Ihre Vorhaben wettbewerbskonform durchzusetzen: Im Vergaberecht, das den Wettbewerb zwischen konkurrierenden Bietern mit einer komplizierten Normkaskade schützt. Im Beihilferecht, das wettbewerbsgefährdende Zuwendungen beschränkt. Und schließlich im Kartellrecht, das den Bestand unverfälschten Wettbewerbs schützt und allen Teilnehmern freien Marktzugang sichert.

Spektrum unserer Leistungen im Kartellrecht

Spektrum unserer Leistungen im Vergaberecht

Spektrum unserer Leistungen im Beihilferecht

Vorteile Aulinger

Gute Köpfe

Im Kartellrecht schätzen Wettbewerber und Mandanten die Erfahrung und Expertise der Rechtsanwälte Prof. Dr. Johannes Heyers und Axel Staudt. Im Vergaberecht trägt das Knowhow von Dr. Nicola Ohrtmann zum guten Ruf der Vergabepraxis bei. In Kombination mit der Leistungskraft eines engagierten Teams wird daraus eine Rechtsberatung, auf die Sie zählen können.

Guter Ruf

Seit Jahren genießt die Kartell-, Beihilfe- und Vergabepraxis von Aulinger einen hervorragenden Ruf im Markt. Der jüngste Erfolg ist die erneute Auszeichnung als Top-Kanzlei für Vergaberecht durch die Wirtschaftswoche.

Namhafte Mandanten

Im Ruhrgebiet und bundesweit vertrauen uns seit Jahrzehnten Gebietskörperschaften sowie kommunale und private Konzerne und Unternehmen. Dadurch entsteht die Erfahrung, die für brillante Lösungen sorgt.

Schlanke Teams

Traditionell erhöht die Zusammenarbeit unserer Praxisgruppen den Wert der Beratung. Bei der Fusion von Energiekonzernen etwa vereinen sich gesellschafts- und energierechtliche Expertise mit Beihilfe- und Kartellrecht. Bei der Abwehr von Klagen wirken Prozessrechtler mit Spezialisten für Vertriebskartellrecht zusammen.

Servicementalität

Sämtliche Leistungen sind bei uns durch einen hohen Grad an persönlichem Engagement gekennzeichnet. Service verstehen wir als verantwortungsvolles Handeln - selbstverständlich auch, wenn Sie mit einem eiligen oder besonders komplexen Anliegen an uns herantreten.

Branchenfokus

Neben unserer Spezialisierung in Fachgebieten sind wir in einzelnen Branchen besonders vernetzt, z.B. in den Bereichen Energie, Wasser, Telekommunikation, Verkehr, Infrastruktur, Immobilien, Automobilzuliefererindustrie, Maschinen- und Anlagenbau etc.

Leitung der Praxisgruppe Kartell-, Vergabe- und Beihilferecht

Auszeichnungen

Die Zusammenarbeit mit Aulinger ...

JUVE Handbuch 2019/2020 zu Vergaberecht

„Die Vergabepraxis, die tief im Ruhrgebiet verwurzelt ist, überzeugt regelmäßig regionale Mandanten, darunter eine Reihe von Energieversorgungsunternehmen und diverse Städte. Aber auch viele überregionale Mandanten.“

JUVE Handbuch 2019/2020 zu Kartellrecht

„Die angesehene Kartellrechtspraxis verdankt ihren guten Ruf v.a. der Erfahrung von Lotze. Dank seiner hervorragenden Kontakte in die Chefetagen großer Unternehmen sind die Kartellrechtler regelmäßig in bedeutende Mandate involviert.“

JUVE Handbuch 2019/2020

„Marktführende NRW-Kanzlei mit Stammsitz in Bochum, die einen exzellenten Ruf im Gesellschaftsrecht genießt. Außerdem bundesweit angesehene Praxen im Kartell- und Vergaberecht.“

JUVE Handbuch 2019/2020

„Die anerkannte Praxis für Vergaberecht genießt einen starken, über die Region hinausgehenden Ruf. Zur guten Bilanz dieser Praxis gehörte auch der Aufstieg von Dr. Nicola Ohrtmann in die Partnerriege.“

Referenzen
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
Stadtwerke Essen AG
GELSENWASSER AG
Eine Vielzahl weiterer Stadtwerke und Energieversorger
Publikationen
14.08.2026

Kartellrechtliche Herausforderungen im Gesundheitssektor – Zur Neuregelung des § 186a GWB: Neuordnung der Krankenhausfusionskontrolle durch das Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG)

KrV 2026, 89 ff.

16.07.2026

Wie wirkt sich Einfluss aus?

EuZW 2026, S. 427 ff.

Der Beitrag  befasst sich schwerpunktmäßig mit den geltenden Höchstgrenzen für staatliche Beihilfen im europäischen Recht.Relevanz von Einfluss. Es wird  die Fragestellung untersucht, inwiefern die Ausübung von Einfluss auf die rechtliche Bewertung und die jeweiligen Schwellenwerte im Beihilfenrecht durchschlägt, und dergestalt beantwortet, dass beihilferechtliche Höchstgrenzen grundsätzlich auf kommunale Töchter allein zu beziehen sind. Diese bilden mit der kommunalen Mutter und ggf. weiteren Gesellschaften erst dann eine wirtschaftliche Einheit, wenn jede wirtschaftliche Autonomie der Tochter entfälllt.

16.07.2026

Heyers/G. Klein, Beihilferechtliche Anforderungen an Kapitalausstattungen kommunaler Töchter"

KommJur 2026, S. 153 ff.

Der Beitrag leistet eine ökonomische Präzisierung von allgemein- oder sektorpolitischen Zielen bei beihilferechtlichen Prüfungen, im Besonderen dem sog. Privatinvestortest. Analysiert werden die Bedingungen, unter denen die öffentliche Hand Kapital unter Berücksichtigung dieser Ziele  bereitstellen kann, ohne dass eine verbotene Beihilfe vorliegt.

16.07.2026

Entfernung rufschädigender Internetbewertungen von Ärzten

KRS 2026, S. 90 ff.

06.05.2026

Aktuelle Fragen der kartellrechtlichen Kontrolle von Wasserentgelten

Zeitschrift für Wasserrecht (ZfW), 2/2026, S. 49-116

Der Autor diskutiert und beantwortet  mit der 67seitigen, monographisch angelegten Arbeit sämtliche derzeit aktuellen, wesentlichen  Fragen der kartellrechtlichen Wasserpreiskontrolle, die sich in der Rechtsprechung (einschließlich der  Instanzgerichte) sowie in der täglichen Praxis stellen. Sie bietet darüber hinaus eine vertiefte Einführung in das sog. Wasserkartellrecht. Von besonderem Interesse dürfte für die Praxis eine eingehende Darstellung der Problematik sein, welche Kosten Wasserversorger in welcher Breite und Tiefe mit ihrer Kalkulation offenlegen müssen, um ihrer Obliegenheit des Nachweises einer Kartellrechtskonformität gerecht zu werden.

11.03.2026

Im Gestrüpp des § 69 SGB V: Kollektiv- oder Wettbewerbsdenken?

KrV 1/2026, S. 6 ff. 

 

Der Beitrag grenzt die Anwendbarkeit von Kartellrecht und Sozialrecht ab und verdeutlicht diese Abgrenzung anhand verschiedener praktischer Fälle zwischen Leistungserbringern, Kassen und Patienten

23.02.2026

Kartell- und wettbewerbsrechtliche Rechtsprechung des Krankenhaussektors 2020-2025

KRS 2026, S. 3 ff.

Der Beitrag gibt einen erschöpfenden Überblick über die relevante Rechtsprechung für Krankenhaus-, Pharma- und Gesundheitsmärkte der Jahre 2020-2025.

18.12.2025

Rechtliche Anforderungen an Hausverbote in Einrichtungen des Gesundheitswesens

KrV 2025, S. 133 ff.

Hausverbote in Einrichtungen des Gesundheitswesens unterliegen spezifischen Anforderungen, die sowohl öffentlich-rechtliche als auch zivilrechtliche, partiell sogar strafrechtliche Aspekte erfassen. Der Beitrag konkretisiert diese Anforderungen unter Einbezug aktueller Rechtsprechung und zeigt, dass die herkömmliche Beurteilung namentlich in grundrechtlicher und kartellrechtlicher Hinsicht einer Revision unterzogen werden sollte.

 

 

09.12.2025

Fusionskontrolle von Krankenhausfusionen: Ein Blick aus dem Konsolidierungsfenster

KrV 2025, S. 89 ff. 

Im Zuge des KHVVG und einer gesonderten Betrachtung wert ist dessen Artikel 6 mit einer Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Mit der Änderung wurde eine ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens geltende Ausnahme von der Fusionskontrolle nach dem GWB geregelt, im Wesentlichen allein unter der Voraussetzung, dass eine Befürwortung des Zusammenschlusses durch die für die Landeskrankenhausplanung zuständigen Landesbehörden stattgefunden hat und der Zusammenschluss bis zum 31. Dezember 2030 vollzogen wird. Die Vorschrift überträgt die Bewilligung eines Zusammenschlusses von Krankenhäusern auf die zuständigen Landesplanungsbehörden.

21.11.2025

Unzulässige Zugaben und Werbung von Krankenhäusern

KRS 2025, S. 155 ff.