Nießbrauchsrechte sind ein beliebtes Gestaltungsinstrument im Rahmen der Vermögensnachfolge. Wird ein solches Nießbrauchsrecht eingeräumt bzw. zurückbehalten, kann jedoch später eine Situation eintreten, in denen dieses Recht plötzlich hinderlich wird – etwa, wenn ein betroffenes Grundstück verkauft oder belastet werden soll bzw. muss. Eine Lösung kann in diesem Fall darin bestehen, dem Nießbrauchsberechtigten sein Recht „abzukaufen“. Er verzichtet dabei auf sein Recht und erhält dafür meist einen bestimmten Geldbetrag. In einem solchen Fall stellt sich jedoch (häufig nicht zuletzt im Hinblick auf die erforderliche Versorgung des Nießbrauchsberechtigten) die Frage, ob die entsprechenden Einnahmen versteuert werden müssen.
Die Finanzverwaltung ist der Meinung, dass es sich bei den so erzielten Einnahmen – sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen – um einen sog. Spekulationsgewinn i.S.d. § 23 EStG handele. Hier werde nämlich bei wirtschaftlicher Betrachtung ein Wirtschaftsgut (das Recht zur Nutzung und Fruchtziehung) von einem Rechtsträger (dem Nießbrauchsberechtigten) auf einen anderen (den Eigentümer) übertragen.
Dem hat das Finanzgericht Münster (v. 12.12.2023 – 6 K 2489/22 E) jedoch widersprochen.
Nach Ansicht des Finanzgerichts liege mit dem Nießbrauchsrecht zwar ein Wirtschaftsgut vor, das sich auch im Privatvermögen der Klägerin befunden habe. Es fehle jedoch an einer Veräußerung.
Die Veräußerung bedeute ihrem Wesen nach nicht nur, dass ein Entgelt gezahlt werde, sondern auch, dass ein Wirtschaftsgut auf einen anderen Rechtsträger übertragen werde. Nach den Regelungen des Zivilrechts sei ein Nießbrauchsrecht jedoch gerade nicht übertragbar. Vielmehr könne darauf – wie hier geschehen – nur verzichtet werden, mit der Folge, dass das Recht erlösche.
Das führe zwar zugleich dazu, dass der Eigentümer wieder zur Nutzung und Fruchtziehung berechtigt sei. Eine Übertragung des Wirtschaftsguts „Nießbrauchsrecht“ finde aber gerade nicht statt. Entgegen der Auffassung des Finanzamts stelle das Recht zur Nutzung und Fruchtziehung auch kein eigenes Wirtschaftsgut dar, das zugleich übertragen würde.
Im Ergebnis handele es sich deshalb nicht um eine Veräußerung, sondern um einen sog. veräußerungsähnlichen Vorgang, der aber nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu keiner Besteuerung führe.