Aktuelles zu Corona

Aulinger setzt Ansprüche aus Betriebsschliessungsversicherung durch

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Die bundesweit erlassenen Schließungsverfügungen treffen insbesondere die Gastronomen besonders hart. Diese generieren von heute auf morgen kein Einkommen mehr, wobei die bestehenden Verbindlichkeiten „weiterlaufen“. Auch die Soforthilfen des Bundes und der Länder können diese Ausfälle nicht ausreichend kompensieren, zumal aufgrund von Betrugsfällen das Land NRW die Auszahlung der Soforthilfen zwischenzeitig ausgesetzt hatte.

Doch viele Unternehmer – insbesondere Gastronomen – haben vorgesorgt und bereits vor der Corona-Pandemie eine sogenannte Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Ein Anspruch auf eine Zahlungsleistung aus der Versicherung besteht regelmäßig dann, wenn der Gastronom auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes und einer darauf gestützten Allgemeinverfügung der zuständigen Behörde seinen Betrieb schließen muss.

Soweit die Theorie. In der Praxis verweigern die Versicherungsunternehmen häufig die Leistung aus der Betriebsschließungsversicherung und berufen sich hierbei unter anderem darauf, dass das Coronavirus erst im Januar 2020 vom Bundesgesundheitsministerium als meldepflichtige Krankheit registriert wurde, folglich in Altverträgen regelmäßig fehlt. Dieser Einwand geht nach unserer Einschätzung fehl. Dies insbesondere deshalb, weil bereits die Aufzählung der Erkrankungen und Erreger im Infektionsschutzgesetz nur beispielhaft und nicht als abschließend zu verstehen ist.

Für mehrere Mandanten haben wir deshalb bereits Kontakt zu den Versicherungen aufgenommen und die Ansprüche aus der abgeschlossenen Betriebsschließungsversicherung geltend gemacht.

In zwei Fällen haben wir Klage auf Feststellung der Leistungspflicht aus den abgeschlossenen Betriebsschließungsversicherungen vor dem Landgericht Bochum erhoben. Die Kammer für Handelssachen beschäftigt sich nun mit der Frage der Leistungspflicht der beklagten namhaften Versicherungen und hat bereits in einem der Verfahren einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 07. Juli 2020 bestimmt, sodass wir mit einer schnellen Entscheidung rechnen.

Auch die Wirtschaftswoche hat jüngst in Ihrer Onlineausgabe vom 22. April 2020 von einem der vorgenannten Verfahren berichtet. Den entsprechenden Artikel finden Sie hier.

Selbstverständlich sind diese Verfahren keine „Selbstläufer“. Es gilt immer im Einzelfall die Versicherungsbedingungen genau zu prüfen. Allerdings hatten wir bereits aufgrund der vorgenannten Verfahren die Möglichkeit die Versicherungsbedingungen der Betriebsschließungsversicherungen namhafter Versicherungsunternehmen einzusehen und sind deshalb optimistisch, dass unsere Argumentation vor den Gerichten Bestand haben wird.

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