Durch jüngere Entscheidungen des EuGH zu den Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers im Hinblick auf die Gewährung des Urlaubsanspruchs stellt sich die Frage, wie weit in der Vergangenheit Urlaubsansprüche, die aufgrund unterlassener Mitwirkung des Arbeitgebers nicht verfallen sind, noch zu gewähren bzw. abzugelten sind. Daher hat das BAG dem EuGH nun die Frage vorgelegt, ob es mit dem europäischen Recht in Einklang steht, wenn der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der aufgrund unterlassener Mitwirkung des Arbeitgebers nicht bereits nach § 7 Abs. 3 BurlG verfallen konnte, gem. §§ 194 ff. BGB der Verjährung unterliegt.
Im dem zugrunde liegenden Fall erhob die Arbeitnehmerin im Jahr 2018 Klage mit dem Ziel der Abgeltung von 101 Urlaubstagen aus den Vorjahren. Der Arbeitgeber hatte hiergegen im laufenden Prozess die Einrede der Verjährung erhoben. Er hat geltend gemacht, für die Urlaubsansprüche, für die die Klägerin Abgeltung verlange, sei die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgelaufen.
Das LAG Düsseldorf teilte diese Auffassung nicht und sprach der Arbeitnehmerin die Abgeltung der 76 Urlaubstage zu. Die übrigen 25 Urlaubstage waren aus unterschiedlichen Gründen (bereits genommen, bereits abgegolten, bereits in der 1. Instanz zugesprochen) nicht mehr abzugelten.
Das BAG hielt es für entscheidungserheblich, ob die nicht erfüllten Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2014 und den Vorjahren bei Klageerhebung bereits verjährt waren, und legte die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Ein Verfall nach § 7 Abs. 3 BurlG kam nicht in Betracht, da der Arbeitgeber seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht hinreichend nachgekommen war und den Arbeitnehmer nicht auf die ausstehenden Urlaubsansprüche hingewiesen hatte.