Die bei der Klägerin, einer gesetzlichen Krankenkasse, versicherte Arbeitnehmerin arbeitete bei ihrem Arbeitgeber im Rahmen des Teleworking von zu Haus aus. Im November 2013 brachte sie ihre Tochter morgens zum Kindergarten, um danach zu Hause ihre Beschäftigung wieder aufzunehmen. Auf dem Rückweg nach Hause stürzte sie und brach sich ein Ellenbogengelenk. Die Beklagte, die gesetzliche Unfallversicherung des Arbeitgebers, verneinte einen Arbeitsunfall und lehnte jegliche Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab.
Nach Auffassung des BSG liegen die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles mangels versicherter Tätigkeit nicht vor. Der Rückweg vom Kindergarten zu Wohnung habe nicht in einem sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit gestanden und habe auch nicht dem Beschäftigungsunternehmen gedient. Das Zurücklegen eines versicherten Weges setze voraus, dass die Orte des privaten Aufenthaltes und der versicherten Tätigkeit, zwischen denen der Weg zurückgelegt wird, räumlich auseinander fallen. Das sei bei einer Tätigkeit im Home Office gerade nicht der Fall.
Auch könne der Kindergarten nicht als in der Unfallversicherung geschützter „dritter Ort“ qualifiziert werden. Der Aufenthalt an diesem dritten Ort müsse mindestens zwei Stunden dauern, um den dort beginnenden Weg unter den Schutz der Wegeunfallversicherung stellen zu können.