Beschäftigtendatenschutz

Nochmals: der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch

Fachbeitrag
Arbeitsrecht

Über den Anspruch von Arbeitnehmern auf Erteilung einer Auskunft über die Daten, die über sie gespeichert werden, und auf Anfertigung von Kopien dieser Daten haben wir bereits mehrfach berichtet, zuletzt im UPDATE Arbeitsrecht vom Juni 2021.

 

BGH, Urteil v. 15.06.2021 - 6 AZR 576/19

Inzwischen ist auch ein wegweisendes Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.06.2021 veröffentlicht worden, das einem Versicherungsnehmer einen sehr weitgehenden Anspruch auf Auskunft und Kopien gegen eine Versicherungsgesellschaft zusprach. Der BGH lehnt es insbesondere ab, Korrespondenz der Parteien, das Prämienkonto des Klägers und interne Vermerke sowie die interne Kommunikation innerhalb des Unternehmens vom Anspruch auszunehmen.
Die Tatsache, dass die Korrespondenz dem Kläger bereits bekannt ist, schließe den Auskunftsanspruch nicht aus.
Der Betroffene habe auch ein Interesse daran, zu erfahren, welche dieser Schriftstücke archiviert wurden. Unter die internen Vermerke und Kommunikation fallen beispielsweise Dokumente, die festhalten, wie der Kläger sich telefonisch oder in persönlichen Gesprächen geäußert hat oder Vermerke über seinen Gesundheitszustand. Rechtliche Analysen dagegen seien keine Information über den Betroffenen und damit nicht preiszugeben. Sie können aber natürlich personenbezogene Informationen enthalten. Dann müssten gegebenenfalls diese Bestandteile bekannt gegeben werden.

Der BGH hat den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen, weil die Beklagte eingewandt hatte, dass die Erteilung dieser weitreichenden Auskunft einen unverhältnismäßigen Aufwand für die Beklagte bedeute und dass Geheimhaltungsinteressen entgegenstünden. Dazu mussten noch Feststellungen getroffen werden. Ob das BAG ebenso entscheiden würde, bleibt abzuwarten – das LAG Niedersachsen hat sich am 09.06.2020 noch deutlich zurückhaltender positioniert.

 

 

Praxistipp

Das Risiko einer Missachtung der Auskunftsansprüche besteht zum einen in den Bußgeldern, die die Landesdatenschutzbeauftragten verhängen können. Zum anderen können die Arbeitsgerichte auch immateriellen Schadensersatz zusprechen. Maßstäbe dafür müssen noch entwickelt werden. 

Auf keinen Fall sollten Auskunftsverlangen daher ignoriert werden. Die erforderliche Antwort ist vielmehr sorgfältig rechtlich zu prüfen. Grundsätzlich besteht eine Frist von einem Monat, die allerdings verlängert werden kann. Auch bloße Verzögerungen können den Schadensersatzanspruch deutlich steigern.

Zweitens sollten Arbeitgeber die Löschpflichten der Datenschutzgrundverordnung ernst nehmen: Was nicht benötigt wird, sollte umgehend gelöscht werden. Dass Vorgesetzte sich per E-Mail über Arbeitnehmer austauschen, sollte ohnehin eine Ausnahme bleiben. Probleme lassen sich besser in einem persönlichen Gespräch klären. Wenn alle relevanten Informationen in der Personalakte vorhanden sind, macht die Erteilung der Auskunft weniger Schwierigkeiten, als wenn zunächst ermittelt werden muss, welche Daten es überhaupt gibt.

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