BGH, Urteil v. 15.06.2021 - 6 AZR 576/19
Inzwischen ist auch ein wegweisendes Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.06.2021 veröffentlicht worden, das einem Versicherungsnehmer einen sehr weitgehenden Anspruch auf Auskunft und Kopien gegen eine Versicherungsgesellschaft zusprach. Der BGH lehnt es insbesondere ab, Korrespondenz der Parteien, das Prämienkonto des Klägers und interne Vermerke sowie die interne Kommunikation innerhalb des Unternehmens vom Anspruch auszunehmen.
Die Tatsache, dass die Korrespondenz dem Kläger bereits bekannt ist, schließe den Auskunftsanspruch nicht aus.
Der Betroffene habe auch ein Interesse daran, zu erfahren, welche dieser Schriftstücke archiviert wurden. Unter die internen Vermerke und Kommunikation fallen beispielsweise Dokumente, die festhalten, wie der Kläger sich telefonisch oder in persönlichen Gesprächen geäußert hat oder Vermerke über seinen Gesundheitszustand. Rechtliche Analysen dagegen seien keine Information über den Betroffenen und damit nicht preiszugeben. Sie können aber natürlich personenbezogene Informationen enthalten. Dann müssten gegebenenfalls diese Bestandteile bekannt gegeben werden.
Der BGH hat den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen, weil die Beklagte eingewandt hatte, dass die Erteilung dieser weitreichenden Auskunft einen unverhältnismäßigen Aufwand für die Beklagte bedeute und dass Geheimhaltungsinteressen entgegenstünden. Dazu mussten noch Feststellungen getroffen werden. Ob das BAG ebenso entscheiden würde, bleibt abzuwarten – das LAG Niedersachsen hat sich am 09.06.2020 noch deutlich zurückhaltender positioniert.