Landesentwicklungsplan NRW zum Ausbau der Erneuerbaren Energien beschlossen – inklusive Verstößen gegen die Rechtsprechung

Fachbeitrag
Energie und Infrastruktur, Planung und Umwelt

Der Landtag NRW hat am 21.03.2024 die Änderung des Landesentwicklungsplan (LEP) zum Ausbau der Erneuerbaren Energien beschlossen. Die Änderung muss noch verkündet werden.

Eine Synopse mit den Änderungen ist hier abzurufen.

Der LEP enthält als sog. landesweiter Raumordnungsplan (§ 13 Abs.1 S. 1 Nr. 1 ROG) die übergeordneten Vorgaben, die auf den nachgestellten Ebenen der Regionalplanung und kommunalen Bauleitplanung beachtet werden müssen. Die jetzt konkret vorgenommene Änderung des LEP ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu mehr Energie aus u.a. Windenergie- und Solaranlagen. Sie verstößt allerdings gegen die jüngste Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW (Urteil vom 16.02.2024, Az. 22 D 150/22.AK, näher unten).

Ausweisung von Windenergiegebieten in den Planungsregionen

Mit dem LEP werden insbesondere die bundesgesetzlichen Vorgaben des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) umgesetzt, nach denen bis Ende 2032 bundesweit 2 Prozent der Landesfläche als „Windenergiegebiete“ ausgewiesen werden sollen. Jedem Bundesland werden dafür in zwei Stufen eigene „Flächenbeitragswerte“ (§ 3 Abs. 1 WindBG) zugewiesen. Für NRW bedeutet das konkret, das bis Ende 2027 1,1 Prozent und bis Ende 2032 1,8 Prozent der Landesfläche als Windenergiegebiete ausgewiesen werden müssen (vgl. die Anlage zum WindBG).

Der neue LEP ordnet nun an, wie diese Vorgaben in NRW erfüllt werden sollen. In Abweichung von der bisherigen Systematik, nach der überwiegend die Kommunen für Windenergieplanung zuständig waren, sollen die Flächenbeitragswerte durch entsprechende Festlegungen in den Regionalplänen erreicht werden. Der LEP bricht dafür das landesweit zu erreichende Ziel auf die einzelnen Planungsregionen herunter und ordnet den Planungsträgern – also den Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster sowie dem Regionalverband Ruhr für das Ruhrgebiet – konkrete Werte verbindlich zu (Ziel 10.2-2 des LEP). Die Regionalpläne sollen bereits im Jahr 2025 (was angesichts normaler Verfahrensdauern durchaus „sportlich“ ist) abgeschlossen sein, weshalb die Planverfahren dafür bereits parallel zur Änderung des LEP begonnen haben. Die landesweit zu erreichenden 1,8 Prozent (s.o.) sollen also nicht in zwei Schritten, sondern bereits (wie auch in anderen Bundesländern) in einem Schritt erreicht werden und noch dazu satte sieben Jahre früher als bundesgesetzlich verlangt. Der LEP drückt also „ordentlich auf’s Tempo“, was zu begrüßen ist.

Auch inhaltlich enthält der LEP einige positive Erleichterungen für den Windenergiezubau. So werden Höhenbeschränkungen für Windenergieanlagen in Windenergiegebieten untersagt (Ziel 10.2-3 LEP) und Nadelwaldflächen für die Windenergienutzung geöffnet (Ziel 10.2-6 LEP). Gleiches gilt für Industrie- und Gewerbegebieten, was direkte Stromlieferungen von Erneuerbaren Energien an Gewerbetreibende (über Onsite-PPAs) erleichtern kann.

„Beschränkungen im Übergangszeitraum“ – Widerspruch zur Rechtsprechung des OVG NRW

Der LEP ist allerdings nicht uneingeschränkt positiv zu bewerten. Der schon seit dem ersten Entwurf des LEP umstrittene Plansatz 10.2-13 zur „Beschränkung des Windenergiezubaus während der Übergangszeit“ verstößt sogar gegen ein nur einen Monat vor dem Erlass des LEP ergangenes Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW (OVG NRW, Urteil vom 16.02.2024, Az. 22 D 150/22.AK). Der LEP gibt vor, dass der Windenergiezubau in der Übergangszeit, bis die Regionalplanverfahren abgeschlossen sind (s.o.), auf die in den Regionalplanentwürfen vorgesehenen Flächen sowie auf als besonders geeignet empfundene sog. Kernpotentialflächen beschränkt werden soll. Außerhalb dieser Fläche sollen „in begründeten Einzelfällen“ Untersagungen ausgesprochen werden, „soweit das Steuerungsziel nicht anderweitig gewahrt ist (Ziel 10.2-13 LEP). Mit der dadurch verfolgen Ausschlussplanung soll ein „Wildwuchs“ an Windenergieanlagen verhindert werden.

Dieser Ausschlussplanung hat das OVG NRW mit seinem bezeichneten Urteil, das noch zum Entwurf des LEP erging, allerdings bereits einen Riegel vorgeschoben. Nach der zutreffenden Ansicht des OVG ist die mit dem LEP bewirkte „Ausschluss- bzw. Negativplanung“ ein Verstoß gegen die bundesgesetzlichen Vorgaben des Baugesetzbuchs, das seit letztem Jahr nur noch eine „Positivplanung“ erlaubt (vgl. §§ 245e, 249 BauGB). Außerdem sind die Beschränkungen des LEP so unbestimmt gefasst – zum Beispiel in Bezug auf die „Kernpotentialflächen“ oder die nicht näher beschriebenen Ausnahmen – dass damit kein verbindliches Ziel der Raumordnung verbunden sein kann. Da half auch ein im Herbst 2023 veröffentlichter Erlass der Landesregierung nicht weiter, zumal dieser in seinen Einzelheiten kaum nachzuvollziehen war. Zuletzt stellt das OVG NRW erfreulicherweise klar, dass die Kommunen durch den LEP nicht gehindert werden, eigene Windenergiegebiete auszuweisen oder ihr planungsrechtlichen Einvernehmen (§ 36 BauGB) zu Genehmigungsanträgen für Windenergieanlagen zu erteilen. Für Ersteres würde den Kommunen zur Not auch die Gemeindeöffnungsklausel helfen (vgl. unseren Beitrag vom 28.08.2023, hier [1.000 m-Abstand für Windenergieanlagen in NRW abgeschafft!: Aulinger].)

Nach dem Urteil des OVG NRW hätte der Entwurf des LEP daher eigentlich geändert werden müssen. Dass dies nicht geschehen ist, schafft starke Angriffspotentiale und zeigt wieder einmal den Zeitdruck, unter denen die Bundes- und Landesregierungen agieren. Rechtssicherheit wird so jedenfalls nicht erreicht.

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