Der Landtag NRW hat den 1.000 m-Mindestabstand zwischen Windenergieanlagen und Wohngebieten aufgehoben. Eine entsprechende Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (BauGB-AG NRW) wurde am 25.08.2023 mehrheitlich angenommen und verabschiedet (den angenommenen Gesetzesentwurf finden Sie hier.) Bereits im März war die Abstandsregelung aufgeweicht worden und galt seitdem nicht mehr innerhalb von Windenergiegebieten und für Repowering-Verfahren (wir berichteten hier).
Die Landesregierung hat den (noch verbleibenden) 1.000 m-Abstand nunmehr u.a. mit der Begründung aufgehoben, dass es inzwischen ein anderes Instrument gebe, das eine adäquate „Steuerung“ des Windenergieausbaus ermögliche. Damit zielt die Gesetzesbegründung auf den geltenden Entwurf des Landesentwicklungsplans (LEP) ab. Dieser gibt für die Übergangszeit, in der die Regionalpläne zur Windenergienutzung erarbeitet werden, vor, dass ein Windenergiezubau im Wesentlichen nur in den von den Regionalplanentwürfen dafür vorgesehenen Flächen stattfinden darf (Ziel 10.2-13 des LEP-Entwurfs). Damit soll faktisch ein Moratorium eingeführt werden; insbesondere dürfen die Kommunen während der Übergangszeit keine „eigenen“ Windenergiegebiete ausweisen.
Die Landesregierung hält den 1.000 m-Abstand also u.a. deshalb für entbehrlich, weil sie über den Landesentwicklungsplan und die auf dessen Grundlage erarbeiteten Regionalpläne über ein ausreichendes „Kontrollinstrument“ für den Windenergieausbau zu verfügen glaubt. Ob dieser Plan „aufgeht“, ist indes zweifelhaft. Dem steht die im Juli auf Bundesebene beschlossene „Gemeindeöffnungsklausel“ entgegen, die am 14.01.2024 in Kraft treten wird. Diese sieht über einen neu eingeführten § 245e Abs. 5 BauGB vor, dass die Gemeinden auch entgegen der in Raumordnungsplänen festgelegten Ziele eigene Windenergiegebiete ausweisen dürfen. Nach dieser „Gemeindeöffnungsklausel“ sind die Gemeinden also gerade nicht, wie es der LEP-Entwurf vorsieht, zwingend an die Raumordnungspläne gebunden.
Die Abschaffung des 1.000 m-Abstands führt übrigens nicht dazu, dass bei der Realisierung von Windenergieanlagen nunmehr gar keine Abstände mehr gelten. So dürfen Windenergieanlagen auch weiterhin keine optisch bedrängende Wirkung auf Wohnbebauung auslösen. Nach der dieses Jahr in § 249 Abs. 10 BauGB eingeführten Bestimmung ist dies in der Regel bei einem Abstand des zweifachen der Anlagengesamthöhe (2H) gewahrt. Weitere Abstände können sich zum Beispiel aus Gründen des Lärmschutzes ergeben.