Im Betrieb der beklagten Arbeitgeberin war infolge der Corona-Pandemie Kurzarbeit eingeführt worden. In den Monaten April, Mai und Oktober 2020 arbeitete die Klägerin daher gar nicht und in den Monaten November und Dezember 2020 insgesamt nur an fünf Tagen.
Daraufhin berechnete die Arbeitgeberin den Urlaub neu auf der Grundlage der Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage. Dagegen wehrte sich die Klägerin mit dem Argument, kurzarbeitsbedingt ausgefallene Arbeitstage müssten urlaubsrechtlich wie Arbeitstage gewertet werden.
Das BAG sah das anders: wenn wegen Kurzarbeit ganze Arbeitstage ausfallen, rechtfertige das die Kürzung des Urlaubsanspruchs wie bei Teilzeitarbeit. Dies gilt sowohl für den gesetzlichen Mindesturlaub, als auch für den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien – wie im vorliegenden Fall – für die Berechnung des Urlaubsanspruchs keine abweichende Vereinbarung getroffen haben.