Entgeltfortzahlung

Krankschreibung bei Kündigung

Fachbeitrag
Arbeitsrecht

Wenn ein Arbeitnehmer sich zeitgleich mit einer Kündigung krankmeldet, beschleicht Arbeitgeber oft der Verdacht, dass diese Krankheit nur vorgeschoben ist.

BGH, Urteil v. 08.09. 2021 - 5 AZR 149/21

Ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen haben allerdings einen hohen Beweiswert. Wenn der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung leisten möchte, muss er diesen Beweiswert erschüttern. In der Praxis ist das meist extrem schwierig. Das BAG hat mit einem Urteil vom 08.09.2021 jetzt bessere Argumentationsmöglichkeiten eröffnet. Eine Arbeitnehmerin hatte das Arbeitsverhältnis am 08.02.2019 zum 22.02.2019 fristgemäß gekündigt und legte eine auf den 8. Februar datierte, bis zum 22. Februar laufende AU-Bescheinigung vor. Diese zeitliche Übereinstimmung weckte aus Sicht des BAG ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitnehmerin hätte im Prozess konkret darlegen müssen, weshalb sie arbeitsunfähig war, und die AU beweisen müssen. Der Beweis kann durch die Vernehmung des behandelnden Arztes erfolgen, den die Arbeitnehmerin dafür von der Schweigepflicht entbinden kann. Das war im vorliegenden Fall nicht geschehen, so dass das BAG ihre Klage abwies und sie keine Entgeltfortzahlung erhielt.

Praxistipp

Eine exakte zeitliche Übereinstimmung von Krankschreibung und Kündigungsfrist kommt nur selten vor. Dennoch gibt das Urteil Argumentationsmöglichkeiten. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der behandelnde Arzt, wenn er von der Schweigepflicht entbunden wird, seine Krankschreibung sicherlich bestätigen wird. Meist ist die Beweisaufnahme daher nur ein Etappensieg. 

Oft führt eine – vor allem unerwartete – Arbeitgeberkündigung auch tatsächlich zu Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen, es kann also nicht immer unterstellt werden, dass ein Arbeitnehmer unberechtigt „schwänzt“. Gerade wenn Arbeitnehmer zu offensichtlich vorgehen und sich womöglich auch noch von mehreren Ärzten Erstbescheinigungen ausstellen lassen, sollte aber darüber nachgedacht werden, die
Entgeltfortzahlung einzustellen.

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