BGH, Urteil v. 08.09. 2021 - 5 AZR 149/21
Ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen haben allerdings einen hohen Beweiswert. Wenn der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung leisten möchte, muss er diesen Beweiswert erschüttern. In der Praxis ist das meist extrem schwierig. Das BAG hat mit einem Urteil vom 08.09.2021 jetzt bessere Argumentationsmöglichkeiten eröffnet. Eine Arbeitnehmerin hatte das Arbeitsverhältnis am 08.02.2019 zum 22.02.2019 fristgemäß gekündigt und legte eine auf den 8. Februar datierte, bis zum 22. Februar laufende AU-Bescheinigung vor. Diese zeitliche Übereinstimmung weckte aus Sicht des BAG ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitnehmerin hätte im Prozess konkret darlegen müssen, weshalb sie arbeitsunfähig war, und die AU beweisen müssen. Der Beweis kann durch die Vernehmung des behandelnden Arztes erfolgen, den die Arbeitnehmerin dafür von der Schweigepflicht entbinden kann. Das war im vorliegenden Fall nicht geschehen, so dass das BAG ihre Klage abwies und sie keine Entgeltfortzahlung erhielt.