Der unter anderem für den Immobilienkauf zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit seiner Entscheidung vom 12.03.2021 nunmehr klargestellt, dass ein kaufvertraglicher Anspruch auf Schadensersatz wegen Mängeln der erworbenen Immobilie weiterhin anhand der voraussichtlich entstehenden, aber bislang nicht aufgewendeten „fiktiven“ Mängelbeseitigungskosten berechnet werden kann.
Der Käufer muss die Mängelbeseitigungskosten somit nicht vorfinanzieren.
Wir hatten bereits in unseren Updateausgaben März 2018, Januar 2019, April 2019 und Juli 2020 Beiträge zu dem Thema der „fiktiven Mangelbeseitigungskosten“ veröffentlicht. Im Fokus standen hierbei die Leitsatzentscheidung des VII. Zivilsenates des BGH vom 22.02.2018 (VII ZR 46/17) zum Werkvertragsrecht sowie u.a. die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 09.10.2018 (Az. 24 U 194/17), des OLG Koblenz vom 29.11.2018 (Az. 1 U 679/18) und der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13.03.2020 (Az. V ZR 33/19) zum Kaufrecht.
Zur Begründung führt der V. Zivilsenat des BGH in seiner aktuellen Entscheidung vom 12.03.2020 aus, dass sich die Rechtsprechung des VII. Zivilsenats nicht auf das Kaufrecht übertragen lässt. Denn dem Käufer steht – anders als dem Besteller im Werkvertragsrecht – kein Vorschussanspruch zu. Aus diesem Grund sei es nicht vertretbar, wenn der Käufer einer Sache die beabsichtigte Mängelbeseitigung vorfinanzieren müsse.
Keine Vorlage an den Großen Senat
Eine Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen sei nicht mehr erforderlich, so der V. Zivilsenat, weil der VII. Zivilsenat die Begründung seiner Rechtsprechungsänderung im Hinblick auf die Verankerung im Werk- und Architektenvertragsrecht vertieft und ergänzt habe. Insbesondere hat der angefragte VII. Zivilsenat klargestellt, dass ein zweckgebundener und abzurechnender Vorfinanzierungsanspruch nicht aus dem allgemeinen Schadensersatzrecht hergeleitet werden kann. Die von dem VII. Zivilsenat vorgenommene Bemessung des kleinen Schadensersatzes statt der Leistung sei angesichts der präzisierten und klarer konturierten werkvertraglichen Verankerung nicht auf andere Vertragstypen des besonderen Schuldrechts übertragbar.