Solche Vereinbarungen unterliegen engen Grenzen, etwa hinsichtlich ihrer Transparenz, der Anlässe, aus denen eine Rückzahlung verlangt werden kann, der höchstmöglichen Bindungsdauer etc.
Diese Grenzen gelten aber nicht in jedem Fall: Das LAG Düsseldorf hatte über den Fall einer Arbeitnehmerin zu entscheiden, die aus eigenem Entschluss ein nebenberufliches Bachelorstudium aufgenommen hatte. Erst neun Monate später vereinbarte der Arbeitgeber mit ihr die Übernahme der Kosten dieses Studiums. Die Arbeitnehmerin unterzeichnete eine Verpflichtung, diese Kosten zurückzuzahlen, wenn das Dienstverhältnis auf ihren Wunsch oder aus einem von ihr zu vertretenden Grunde endete. Für jeden vollen Monat der Beschäftigung nach dem Ende der Fortbildung sollte ihr 1/36 des Aufwendungsbetrages erlassen werden.
Nach den Maßstäben des Bundesarbeitsgerichts für Rückzahlungsklauseln bei Fortbildungsvereinbarungen wäre diese Regelung aus verschiedenen Gründen unwirksam gewesen. Das LAG Düsseldorf bestätigte jedoch die Rückzahlungspflicht. Die hohen Maßstäbe des BAG seien hier nicht in jedem Punkt anzuwenden, weil es sich um die bloße Übernahme von bereits unabhängig von dem Arbeitsverhältnis eingegangenen Fortbildungskosten handelte. Die Arbeitnehmerin sei diese Verpflichtung aus eigenen Stücken, ohne jede Veranlassung durch den Arbeitgeber und unabhängig vom Arbeitsverhältnis eingegangen. Ihr Studium stelle sich somit nicht als Investition des Arbeitgebers dar, deren Kostenabwälzung die Arbeitnehmerin für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens unangemessen benachteiligen könne.
Daher war die Rückzahlungsklausel wirksam und die Klägerin musste aufgrund ihres vorzeitigen Ausscheidens einen Teil der Studien Kosten zurückzahlen.