Beschäftigtendatenschutz

Erteilung einer „Datenkopie“ nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO

Fachbeitrag
Arbeitsrecht

BAG, Urt. v. 27.4.2021, 2 AZR 342/20 | Arbeitnehmer haben nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO Anspruch auf Auskunft darüber, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, und nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO Anspruch auf eine Kopie dieser Daten.

Zunehmend machen (ehemalige) Arbeitnehmer von diesem Anspruch zum Beispiel in Kündigungsschutzprozessen Gebrauch, um damit den Druck auf die Arbeitgeberseite auszuüben und damit die Einigungsbereitschaft zu erhöhen. In der Instanzenrechtsprechung und bei den Aufsichtsbehörden ist bislang umstritten, ob dem Arbeitnehmer lediglich die personenbezogenen Daten selbst in Kopie zur Verfügung gestellt oder ob auch Dokumente, welche personenbezogene Daten enthalten, in Kopie herausgegeben werden müssen. Letzteres wäre im Arbeitsverhältnis mit erheblichem Aufwand für den Arbeitgeber verbunden und mit Risiken hinsichtlich der Vertraulichkeit – insbesondere, wenn das auch den E-Mail-Verkehr des Arbeitnehmers erfassen würde. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung zum Umfang des Auskunfts- und Kopie-Anspruchs nach Art. 15 DSGVO gibt es bisher nicht.

Dementsprechend wurde das Urteil des BAG vom 27.4.2021, in welchem das Gericht über eine Klage eines Arbeitnehmers gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber auf Überlassung einer Datenkopie der im Arbeitsverhältnis versandten E-Mails zu entscheiden hatte, mit Spannung erwartet.

In dem vom BAG zu entscheidenden Fall war der Kläger, ein Wirtschaftsjurist, bei der Beklagten für gerade einmal einen Monat beschäftigt. Bereits nach 14 Tagen hatten sich sowohl die Geschäftsführung als auch der Betriebsrat der Beklagten gegen eine Weiterbeschäftigung ausgesprochen. Der Kläger zog gegen die Kündigung vor Gericht und machte parallel sein Recht auf Auskunft und Kopie gemäß Art. 15 DSGVO geltend, und zwar ausdrücklich auch auf die von ihm geführte E-Mail-Korrespondenz und von E-Mails, die ihn namentlich erwähnen. Das LAG Niedersachsen lehnte einen Anspruch auf Herausgabe der E-Mail-Korrespondenz des Klägers ab, da der Auskunftsanspruch sich nur auf Daten einer gewissen Aussagekraft beziehe und der Anspruch auf Kopien nur auf Daten, die dem Kläger nicht bereits vorliegen.

Die Revision des Klägers gegen diese Entscheidung blieb ohne Erfolg. Anstatt die erwarteten (und ersehnten) rechtlichen Hinweise zur Auslegung des Art. 15 Abs. 3 DSGVO zu geben, hat das BAG offengelassen, ob das Recht auf Überlassung einer Kopie die Erteilung von umfassenden Kopien der E-Mail-Korrespondenz umfassen kann. Das BAG stellte vielmehr fest, dass ein solcher Kopie-Anspruch zugunsten des Klägers entweder mit einem hinreichend bestimmten Klagebegehren oder, sollte dies nicht möglich sein, im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO gerichtlich geltend gemacht werden müsse. Dies war vorliegend jedoch nicht geschehen. Im Falle der Verurteilung der Beklagten sei bei einem Antrag des Klägers, der sich auf sämtliche E-Mails erstrecke, somit unklar, welche Kopien welcher E-Mails die Beklagte konkret zu überlassen habe. Ein derart unbestimmter Antrag sei im Falle einer Verurteilung auch nicht vollstreckbar. Die begehrten E-Mails müssten laut BAG vielmehr so genau bezeichnet werden, dass im Vollstreckungsverfahren unzweifelhaft wäre, auf welche sich eine Verurteilung bezieht. Die Revision hatte demzufolge aus prozessualen Gründen keinen Erfolg.

Praxistipp

Im Ergebnis klärt auch das BAG-Urteil die Frage, wie umfassend Kopien nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO zu erteilen sind, nicht. Wer Kopien gerichtlich einfordert, muss jedenfalls deutlich machen, wovon genau. Ob, wie und unter welchen Voraussetzungen der vom BAG angesprochene Anspruch auf Auskunft über E-Mails, die den Namen eines Arbeitnehmers enthalten oder die von ihm versandt oder empfangen wurden, und der Anspruch auf Kopien eingeklagt und durchgesetzt werden können, bleibt weiterhin vom Einzelfall und der weiteren Rechtsprechung abhängig.

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