Neue Regeln für die Entgeltfortzahlung

Elektronischer Abruf von Bescheinigungen über die Arbeitsunfähigkeit

Fachbeitrag
Arbeitsrecht

Auch im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung hält die Digitalisierung zunehmend Einzug und ermöglicht es dem Arbeitgeber künftig, Bescheinigungen über die Arbeitsunfähigkeit selbst bei der Krankenversicherung des Arbeitnehmers abzurufen.

Gesetzlich krankenversicherte Mitarbeiter sind ab dem 01.07.2022 nicht mehr verpflichtet, eine ärztliche Bescheinigung über eine bestehende Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) wird um einen entsprechenden Absatz 1a ergänzt.

Die Mitarbeiter sind nach wie vor verpflichtet, im Krankheitsfall eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit einzuholen. Arbeitgeber können und müssen diese aber ab dem 01.07.2022 selbst elektronisch über die Krankenkassen abrufen. Sobald der Mitarbeiter sich krankgemeldet hat, müssen also Maßnahmen ergriffen werden, damit diese Information zeitnah – und im Idealfall in elektronischer Form – die Abrechnung erreicht. Für privat versicherte Mitarbeiter bleibt die Vorlagepflicht nach der alten Rechtslage bestehen. 

Unverändert bleibt allerdings die Pflicht erhalten, dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich ab Kenntnis zu melden und diese ärztlich feststellen zu lassen.

Praxistipp

Viele Arbeitsverträge verweisen auf die bisherige gesetzliche Regelung des § 5 EFZG und auf die darin enthaltene Frist zur Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen. In der Praxis gibt es zudem viele Arbeitsverträge, die nach der alten Rechtslage von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, die gesetzliche Frist zur Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen zu verkürzen.

Für Altverträge ist eine Anpassung nicht erforderlich – die Pflicht wandelt sich in die Pflicht, den Arzt aufzusuchen und die Krankheit feststellen zu lassen. Bei Vertragsänderungen und beim Abschluss neuer Verträge empfiehlt sich aber eine Anpassung an die neue Gesetzeslage.

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