Betriebsverfassungsrecht

Digitalisierung der Betriebsräte

Fachbeitrag
Arbeitsrecht

Die Corona-Pandemie hat das Bedürfnis geweckt, auch Betriebsratssitzungen vom Home-office aus über Video- oder Telefonkonferenzen durchzuführen.
 

LAG Hessen, Beschluss v. 21.05.2021 - 16 TaBVGa 79/21

Der Gesetzgeber hatte dies zunächst in einer vorläufigen Regelung bis zum 30. Juni 2021 gestattet. In dem nunmehr in Kraft getretenen Betriebsrätemodernisierungsgesetz wurde die Zulässigkeit von  Betriebsratssitzungen mittels Video- oder Telefonkonferenzen – unter etwas verschärften Voraussetzungen (§ 30 BetrVG n. F.) – endgültig bestätigt. Eine Entscheidung des LAG Hessen vom 21.05.2021 beschäftigt sich mit der Pflicht des Arbeitgebers zur Überlassung von Tablets bzw. Notebooks für die Durchführung von Videokonferenzen.

Der aus drei Mitgliedern bestehende Betriebsrat machte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einen Anspruch auf Überlassung von drei Tablets oder Notebooks mit Internetzugang geltend. Zur Begründung führte er an, dass aufgrund der Situation um Covid 19 Präsenzsitzungen des Betriebsrats nicht immer möglich seien.

Das LAG Hessen sah den Antrag, der in erster Instanz noch zurückgewiesen worden war, als begründet an.

In seiner Argumentation spricht es dem Betriebsrat zwei Beurteilungsspielräume zu: einen für die Frage, ob eine Betriebsratssitzung mittels Telefon- oder Videokonferenz durchzuführen ist, und einen bezüglich der Wahl zwischen Telefon- und Videokonferenz. Insoweit könne das Gericht jeweils keine eigene Entscheidung treffen, sondern die des Betriebsrats nur dahingehend überprüfen, ob die Interessen des Arbeitgebers hinreichend berücksichtigt worden seien.

Deutlich zurückhaltender formuliert das LAG Hessen jedoch hinsichtlich der konkret zu überlassenden Mittel. So könne der Betriebsrat nicht einen bestimmten Gerätetyp, sondern lediglich eine Ausstattung im Rahmen des Erforderlichen beanspruchen. Dieser Anspruch werde auch etwa durch die Anschaffung günstiger Tablets oder die Überlassung von bis zu ca. zwei Jahre alten, gebrauchten Geräten erfüllt.

Die Entscheidung des LAG Hessen dürfte auch nach Einführung des neuen § 30 Abs. 2 BetrVG noch aktuell sein, wenn seine Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere, wenn die Voraussetzungen für eine Sitzungen per Videokonferenz in der Geschäftsordnung des Betriebsrats unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt sind. Die Durchführung ist zudem nicht zulässig, wenn ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats ihr binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist widerspricht.

§ 30 Abs. 2 BetrVG trifft keine Bestimmungen dazu, wie der Vorrang der Präsenzsitzung in der Geschäftsordnung des Betriebsrats gesichert werden muss. Nach der Gesetzesbegründung kann dies etwa dadurch geschehen, dass in der Geschäftsordnung die Anzahl der Sitzungen begrenzt wird, die als Video- und Telefonkonferenz durchgeführt werden können. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, zieht das einen Anspruch auf Überlassung der erforderlichen Ausstattung nach sich.

Praxistipp

Sofern Betriebsräte nunmehr für ihre Sitzungen die Überlassung von Notebooks verlangen, sollte zunächst geprüft werden, ob die Geschäftsordnung diesen Anforderungen genügt. Wenn ja, entscheidet der Arbeitgeber, welche Geräte zur Verfügung gestellt werden können und sollen.

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