Die „Absicht zu planen“ ist keine Grundlage für eine Veränderungssperre

Fachbeitrag
Energie und Infrastruktur, Planung und Umwelt Immobilienwirtschaftsrecht

Veränderungssperren unterliegen nur verhältnismäßig geringen Anforderungen und sind ein oft genutztes Instrument von Gemeinden, um ihre Bauleitplanung zu sichern. Die bloße „Absicht zu planen“ ist nach einer aktuellen Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts als Grundlage für den Erlass einer Veränderungssperre allerdings nicht ausreichend (Säschs. OVG, Beschl. v. 25.01.2022 – 1 B 276/21).

Gemeinden können mit dem Erlass einer Veränderungssperre (§ 14 BauGB) während des Zeitraums der Aufstellung eines Bebauungsplans die Errichtung von baulichen Anlagen, die den Vorgaben des künftigen Bebauungsplans entgegenstehen würden, verhindern. Formelle Voraussetzung ist lediglich, dass die Gemeinde einen Aufstellungsbeschluss über einen Bebauungsplan gefasst und bekannt gemacht hat. In materieller Hinsicht ist nach gefestigter Rechtsprechung erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Gemeinde ein „positives Planungsziel“ besitzt. Die Planung muss nicht „zu Ende gedacht“ sein, sondern lediglich ein Mindestmaß dessen erkennen lassen, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein soll.

In dem durch das Sächsische Oberverwaltungsgericht (Sächs. OVG) zu entscheidenden Fall war allerdings nicht einmal dieses „Mindestmaß“ an Planung erreicht. Die Antragstellerin wandte sich in diesem Fall gegen eine Veränderungssperre, welche ihrem Antrag auf Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) entgegengehalten wurde. Die Veränderungssperre bezog sich auf zwei abgegrenzte Teilflächen. Hinsichtlich eines Teils beabsichtigte die Gemeinde die Ausweisung eines Sondergebiets für Anlagen die der Nutzung erneuerbarer Energien wie Windenergie dienen (vgl. § 11 Abs. 2 BauNVO). Die Festsetzungen für die zweite Teilfläche hingegen sollten „aufbauend auf einem noch zu erarbeitendem bzw. zu konkretisierenden städtebaulichen Konzept“ getroffen werden.

Das sächs. OVG hat diese Plangrundlage zutreffend als unzureichend für den Erlass einer Veränderungssperre angesehen. Denn die Veränderungssperre kann, schon wegen des damit verbundenen Eingriffs in die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, nur eine konkrete Planung sichern, nicht die abstrakte kommunale Planungshoheit. Letzteres hatte die Gemeinde aber hinsichtlich der zweiten Teilfläche versucht. Geschützt werden sollte keine konkrete Planung, sondern letztlich die bloße Absicht einer zukünftigen Planung.

Praxistipp

Gemeinden nehmen oftmals konkrete Bauanfragen zum Anlass, um ein Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans einzuleiten und dies mit dem Erlass einer Veränderungssperre zu verbinden, auf deren Grundlage dann die eigentlich positiv zu bescheidende Bauanfrage abgelehnt wird. Da die Geltungsdauer der Veränderungssperre ohne weiteres drei Jahre betragen kann (vgl. § 17 Abs. 1 BauGB), ist ihr Erlass für Bauherren mit großen (Investitions-)Unwägbarkeiten verbunden. Die zutreffende Entscheidung des Sächs. OVG zeigt, dass Bauherren eine Veränderungssperre nicht in jedem Fall klaglos über sich ergehen lassen müssen. Insbesondere dürfen Gemeinden Veränderungssperren nicht erlassen, um sich Zeit für eine erst noch ausstehende Entwicklung eines städtebaulichen Konzepts zu verschaffen. Letzteres ist nichts anderes als eine Verhinderungsplanung und damit unzulässig.

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