Gemeinden können mit dem Erlass einer Veränderungssperre (§ 14 BauGB) während des Zeitraums der Aufstellung eines Bebauungsplans die Errichtung von baulichen Anlagen, die den Vorgaben des künftigen Bebauungsplans entgegenstehen würden, verhindern. Formelle Voraussetzung ist lediglich, dass die Gemeinde einen Aufstellungsbeschluss über einen Bebauungsplan gefasst und bekannt gemacht hat. In materieller Hinsicht ist nach gefestigter Rechtsprechung erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Gemeinde ein „positives Planungsziel“ besitzt. Die Planung muss nicht „zu Ende gedacht“ sein, sondern lediglich ein Mindestmaß dessen erkennen lassen, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein soll.
In dem durch das Sächsische Oberverwaltungsgericht (Sächs. OVG) zu entscheidenden Fall war allerdings nicht einmal dieses „Mindestmaß“ an Planung erreicht. Die Antragstellerin wandte sich in diesem Fall gegen eine Veränderungssperre, welche ihrem Antrag auf Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) entgegengehalten wurde. Die Veränderungssperre bezog sich auf zwei abgegrenzte Teilflächen. Hinsichtlich eines Teils beabsichtigte die Gemeinde die Ausweisung eines Sondergebiets für Anlagen die der Nutzung erneuerbarer Energien wie Windenergie dienen (vgl. § 11 Abs. 2 BauNVO). Die Festsetzungen für die zweite Teilfläche hingegen sollten „aufbauend auf einem noch zu erarbeitendem bzw. zu konkretisierenden städtebaulichen Konzept“ getroffen werden.
Das sächs. OVG hat diese Plangrundlage zutreffend als unzureichend für den Erlass einer Veränderungssperre angesehen. Denn die Veränderungssperre kann, schon wegen des damit verbundenen Eingriffs in die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, nur eine konkrete Planung sichern, nicht die abstrakte kommunale Planungshoheit. Letzteres hatte die Gemeinde aber hinsichtlich der zweiten Teilfläche versucht. Geschützt werden sollte keine konkrete Planung, sondern letztlich die bloße Absicht einer zukünftigen Planung.