Arbeitnehmer, die zu einer Betriebs- oder Wahlversammlung einladen oder die Bestellung eines Wahlvorstandes beantragen, haben schon jetzt vom Zeitpunkt der Einladung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses Sonderkündigungsschutz. Dieser Schutz wird auf die ersten 6 Mitarbeiter auf der Einladung erweitert. Neu ist, dass der Sonderkündigungsschutz auch Arbeitnehmern zugutekommen soll, die öffentlich erklärt haben, dass sie einen Betriebsrat gründen möchten, so genannte „Vorfeld-Initiatoren“. Voraussetzung für den Schutz ist nur eine „öffentlich beglaubigte Erklärung“. Dieser Sonderkündigungsschutz besteht maximal drei Monate. Er gilt nicht für betriebsbedingte, sondern nur für personen- und verhaltensbedingte Kündigungen.
Das vereinfachte Wahlverfahren in Kleinbetrieben soll künftig auf Betriebe mit bis zu 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern ausgewertet werden und in Betrieben mit bis zu 200 Arbeitnehmern einvernehmlich möglich sein. Konsequenz sind nicht nur geänderte Fristen und ein schnelleres Verfahren, sondern auch das Wahlverfahren selbst: Im vereinfachten Wahlverfahren findet immer eine Personenwahl (Mehrheitswahl) statt, im normalen Verfahren grundsätzlich eine Listenwahl (Verhältniswahl), es sei denn, es bewirbt sich nur eine einzige Liste.
Die virtuellen Betriebsratssitzungen, die infolge der Corona-Pandemie befristet bis zum 30.6.2021 eingeführt wurden, sollen auch künftig zulässig sein. Präsenzsitzungen sollen allerdings weiterhin Vorrang haben.
Außerdem werden die Rechte des Betriebsrates beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz im Unternehmen gestärkt: Der Betriebsrat muss schon bei der Planung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen, die mit Hilfe der Künstlichen Intelligenz (KI) durchgeführt werden sollen, beteiligt werden. Wenn der Betriebsrat die Einführung oder Anwendung von KI beurteilen muss, soll er Anspruch auf einen Sachverständigen erhalten, ohne dass die Erforderlichkeit dieser Expertise geprüft werden kann. Auch die vorrangige Nutzung interner Expertise ist im Gesetzesentwurf nicht vorgesehen. Auch hier wird die Rechtsprechung sicherlich noch viele Streitfragen zu klären haben.
Daneben wird ein neues Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit in § 87 Abs. 1 Ziff. 14 BetrVG eingeführt. Laut Gesetzeswortlaut betrifft das Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird. Die Abgrenzung zu mobiler Arbeit durch Außendienstmitarbeiter, Kundenservice etc. wird sicherlich ebenfalls noch ein spannendes Thema werden.
Datenschutzrechtlich wird klargestellt, dass der Arbeitgeber „verantwortliche Stelle“ im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften auch für die Datenverarbeitung durch den Betriebsrat ist. Das Verhältnis des Datenschutzbeauftragten zum Betriebsrat wird allerdings nicht ausdrücklich geregelt. Da Bußgelder für Datenschutzverstöße nunmehr den Arbeitgeber treffen, wird sicherlich in Zukunft deutlich mehr Information und Kommunikation über den Umgang des Betriebsrates mit dem Datenschutz erforderlich sein.