Die Landesregierung NRW will mit zwei Maßnahmen den Ausbau der Erneuerbaren Energien weiter voranbringen:
1. Erlass des MWIKE zur Auslegung und Umsetzung von Festlegungen des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW)
Das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie NRW (MWIKE) will mit einem neuen Erlass insbesondere den Ausbau von Windenergieanlagen im Wald erleichtern. Zu diesem Zweck sollen Kalamitätsflächen – also infolge von Sturm oder Baumkrankheiten geschädigte Waldflächen – sowie Nadelwälder in waldreichen Gemeinden in der Regel für die Windenergienutzung zur Verfügung stehen. Für ungeschädigte Laub- und Laubmischwälder sowie für waldarme Gemeinden (unter 20 % Waldanteil) enthält der Erlass hingegen keine Erleichterungen.
Des Weiteren enthält der Erlass Kriterien für die Zulässigkeit von Freiflächen-, Agri- und Floating-PV-Anlagen. In Teilen dürften sich diese aber schon wieder erübrigt haben, da seit dem 01.01.2023 bestimmte Freiflächen-PV-Anlagen im Außenbereich ohnehin „privilegiert“ und damit in der Regel zulässig sind (wir berichteten hier).
Der Erlass ist an die sechs Regionalplanungsbehörden des Landes NRW gerichtet und trifft Vorgaben zur Auslegung des geltenden Landesentwicklungsplans (LEP; daher der Name – LEP-Erlass). Das soll den Zeitraum überbrücken, bis das parallel laufende Änderungsverfahren des LEP für den Ausbau der Erneuerbaren Energien abgeschlossen ist, womit nach bisherigen Informationen allerdings frühestens im Mai 2024 zu rechnen ist. Mit der LEP-Änderung soll das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) umgesetzt werden, welches NRW verpflichtet, bis Ende 2032 1,8 % der Landesfläche als Windenergiebereiche auszuweisen.
Den vollständigen Erlass des MWIKE vom 28.12.2022 finden Sie hier.
2. Änderung des BauGB-Ausführungsgesetzes zur Abschaffung von Mindestabständen
Zudem will die Landesregierung die in NRW geltende Abstandsregel von 1.000 m (wir berichteten hier) für Repowering-Verfahren sowie innerhalb von Windenergiegebieten nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz abschaffen. Dazu ist ein Gesetzesentwurf auf den Weg gebracht, durch den das geltende BauGB-Ausführungsgesetz NRW geändert werden soll. Den Gesetzesentwurf finden Sie hier. Für den 08.02.2023 ist eine öffentliche Anhörung im Ausschuss für Bauen, Wohnen und Digitalisierung vorgesehen. Wann das neue Gesetz in Kraft treten soll, ist noch nicht bekannt.
Die zumindest teilweise Abschaffung der 1.000-Regel ist zu begrüßen. Es darf aber nicht verkannt werden, dass sie letztlich nur eine Umsetzung bundesgesetzlicher Vorgaben beinhaltet. Denn nach dem letztes Jahr beschlossenen Windenergie-an-Land Gesetz müssen bestehende Landesgesetze bis zum 31.05.2024 so geändert werden, dass Mindestabstände auf Flächen innerhalb von Windenergiegebieten keine Anwendung finden (§ 249 Abs. 9 neu; tritt zum 01.02.2023 in Kraft).