Das BAG hatte über folgenden Fall zu entscheiden:
Die Beklagte kontrolliert im Auftrag ihrer Kunden die Präsentationen von Markenprodukten im Einzelhandel und an Tankstellen. Diese Kontrolltätigkeit lässt sie durch Crowdworker ausführen. Auf der Grundlage einer „Basis-Vereinbarung“ und allgemeiner Geschäftsbedingungen bietet die Arbeitgeberin „Mikrojobs“ über eine Online-Plattform an. Nutzer können die Aufträge annehmen, ohne dazu verpflichtet zu sein. Für erledigte Aufträge werden dem Nutzer in seinem Nutzerkonto Erfahrungspunkte gutgeschrieben. Je mehr Erfahrungspunkte der Nutzer hat, desto mehr Aufträge kann er annehmen. Der Kläger führte für die Beklagte in einem Zeitraum von elf Monaten 2978 Aufträge aus, bevor sie ihm im Februar 2018 mitteilte, dass sie ihm zur Vermeidung weiterer Unstimmigkeiten keine Aufträge mehr anbiete.
Die Vorinstanzen hatten das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses verneint. Das BAG hat dagegen festgestellt, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestand.
Für ein Arbeitsverhältnis spreche vorliegend, dass der Kläger seine Tätigkeit nicht nach Ort, Zeit und Inhalt frei gestalten konnte. Der Kläger habe in arbeitnehmertypischer Weise weisungsgebundene und fremdbestimmte Arbeit geleistet. Hieran ändere auch nichts, dass er nicht zur Leistung verpflichtet war. Das System habe den Kläger dazu veranlasst, in dem Bezirk seines gewöhnlichen Aufenthaltes kontinuierlich Bündel einfacher, Schritt für Schritt vertraglich vorgegebener Kleinstaufträge anzunehmen, um diese persönlich zu erledigen. Erst ein mit der Anzahl durchgeführter Aufträge erhöhtes Level im Bewertungssystem ermöglicht, gleichzeitig mehrere Aufträge anzunehmen, um diese auf einer Route zu erledigen und damit faktisch einen höheren Stundenlohn zu erzielen.