ArbG Siegburg, Urt. v. 16.12.2020 – 4 Ga 18/20

Arbeitsschutzrecht: Umgang mit Corona-Masken-Attest

Fachbeitrag
Arbeitsrecht

Arbeitgeber können zum Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Betrieb anordnen, wenn dort kein ausreichender Abstand gewahrt werden kann.

Mit der Frage, ob Arbeitnehmer sich von dieser Pflicht durch ein Attest befreien lassen können, hatte sich kürzlich UPDATE Arbeitsrecht Februar 2021 2 das Arbeitsgericht Siegburg zu befassen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer stritten im einstweiligen Verfügungsverfahren über den Anspruch des Klägers, eines Verwaltungsmitarbeiters, im Rathaus der Beklagten ohne ein Gesichtsvisier oder eine Mund-Nasen-Bedeckung beschäftigt zu werden.
 

Die Beklagte ordnete im Frühjahr 2020 an, dass in den Räumlichkeiten des Rathauses sowohl von Besuchern, als auch von Beschäftigten verpflichtend eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen sei. Der Kläger legte der Arbeitgeberin ein ärztliches Attest vor, in dem er ohne Benennung näherer Gründe von der Pflicht zum Tragen einer solchen Mund-Nase-Bedeckung befreit war.

Daraufhin wies die Arbeitgeberin den Kläger an, er solle in Gemeinschaftsräumen, bei Betreten der Flure und bei Betreten des Rathauses statt einer Mund-Nase-Bedeckung ein Gesichtsvisier tragen. Der Kläger legte daraufhin erneut ein Attest vor, das ihn ohne Angabe von Gründen auch vom Tragen eines Gesichtsvisieres befreite. Die Arbeitgeberin hielt dennoch an der Dienstanweisung fest und lehnte eine Beschäftigung des Klägers ohne Virenschutz ab.

Der Kläger begehrte im einstweiligen Verfügungsverfahren die Feststellung, dass er ohne Gesichtsvisier zu beschäftigen sei. Hilfsweise beantragte er die Beschäftigung im Home-Office.

Das Arbeitsgericht Siegburg lehnte das Begehren des Klägers ab. Der Arbeitgeber müsse und dürfe aufgrund seiner Fürsorgepflicht die nach öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften notwendigen Schutzmaßnahmen ergreifen. Er habe sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer an ihren Arbeitsplätzen nur geringem bis gar keinem Infektionsrisiko ausgesetzt werden.

Zudem äußerte das Gericht Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Atteste. Zumindest hätten diese einen überaus geringen Beweiswert, da keine weiteren Ausführungen vorhanden waren. Die Situation sei nicht vergleichbar mit der Vorlage eines Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, der grundsätzlich ein hoher Beweiswert zukommt. Das Ziel eines Befreiungsattestes sei es, sich durch die Erteilung der Ausnahmegenehmigung einen Vorteil zu verschaffen. In solchen Fällen müsse der Arbeitgeber aufgrund konkreter, nachvollziehbarer Angaben in der ärztlichen Bescheinigung in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der Voraussetzungen der Befreiung selbstständig zu prüfen.

Den Hilfsantrag auf Beschäftigung im Home-Office lehnte das Gericht mangels Anspruchsgrundlage ab.

Fazit

Ärztliche Befreiungsatteste sollten generell mit Vorsicht behandelt werden. Enthalten sie keine Gründe und sind auch keine Vorerkrankungen bekannt, dann sollten sie nicht ohne weitere Überprüfung akzeptiert werden. Das gilt natürlich erst recht, wenn diese sogar vom Tragen eines Visiers befreien sollen. Es ist davon auszugehen, dass weitere arbeitsgerichtliche Entscheidungen zu dieser Thematik folgen werden. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

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