In dem vom LAG entschiedenen Fall war die Klägerin als Verkaufshilfe in der Systemgastronomie in einer Drei-TageWoche in Teilzeit beschäftigt. Arbeitsvertraglich stand ihr ein jährlicher Urlaubsanspruch von 28 Werktagen bzw. umgerechnet 14 Arbeitstagen zu. Im Jahr 2020 befand sich die Klägerin in den Monaten Juni, Juli und Oktober durchgehend in Kurzarbeit. Der Klägerin sind für das Jahr 2020 insgesamt 11,5 Urlaubstage gewährt worden. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass ihr auch für die Zeiten der Kurzarbeit „Null“ anteilig Urlaub zugestanden hätte.
Das LAG wies die Klage – ebenso wie die Vorinstanz – ab. Die Klägerin habe für die Monate Juni, Juli und Oktober 2020 aufgrund der Kurzarbeit „Null“ keine Urlaubsansprüche erworben. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit sei der Urlaub um ein Zwölftel zu kürzen. Das LAG stellt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BAG zu vorübergehend teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern heraus, dass für die Zeiträume der Kurzarbeit „Null“ die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben seien, weshalb der Urlaub anteilig zu kürzen sei. Durch die Kurzarbeit werde der Abreitnehmer von seiner Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung befreit, weshalb es für diesen Zeitraum auch keiner Erholung durch Urlaub bedürfe.
Die Revision gegen dieses Urteil ist bereits beim BAG anhängig.