Urlaubsrecht

Anteilige Kürzung des Urlaubsanspruches bei Kurzarbeit „Null“

Fachbeitrag
Arbeitsrecht

LAG Düsseldorf, Urt. v. 12.03.2021, 6 Sa 824/20 | Wie sich konjunkturelle Kurzarbeit „Null“ auf den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers auswirkt, ist vom BAG bislang nicht entschieden worden. Hierbei handelt es sich um eine höchst umstrittene Frage, die, bedingt durch die CoronaPandemie, von besonderer Aktualität ist. Bei der Entscheidung des LAG Düsseldorf handelt es sich – soweit ersichtlich – um das erste LAG-Urteil zu dieser Thematik.

In dem vom LAG entschiedenen Fall war die Klägerin als Verkaufshilfe in der Systemgastronomie in einer Drei-TageWoche in Teilzeit beschäftigt. Arbeitsvertraglich stand ihr ein jährlicher Urlaubsanspruch von 28 Werktagen bzw. umgerechnet 14 Arbeitstagen zu. Im Jahr 2020 befand sich die Klägerin in den Monaten Juni, Juli und Oktober durchgehend in Kurzarbeit. Der Klägerin sind für das Jahr 2020 insgesamt 11,5 Urlaubstage gewährt worden. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass ihr auch für die Zeiten der Kurzarbeit „Null“ anteilig Urlaub zugestanden hätte.

Das LAG wies die Klage – ebenso wie die Vorinstanz – ab. Die Klägerin habe für die Monate Juni, Juli und Oktober 2020 aufgrund der Kurzarbeit „Null“ keine Urlaubsansprüche erworben. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit sei der Urlaub um ein Zwölftel zu kürzen. Das LAG stellt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BAG zu vorübergehend teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern heraus, dass für die Zeiträume der Kurzarbeit „Null“ die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben seien, weshalb der Urlaub anteilig zu kürzen sei. Durch die Kurzarbeit werde der Abreitnehmer von seiner Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung befreit, weshalb es für diesen Zeitraum auch keiner Erholung durch Urlaub bedürfe.

Die Revision gegen dieses Urteil ist bereits beim BAG anhängig.

Praxistipp

Die Entscheidung des LAG ist zu begrüßen und bringt nunmehr Klarheit, wie sich Kurzarbeit „Null“ auf die Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern auswirkt. Zu beachten ist jedoch, dass sich die Entscheidung ausdrücklich nur zur Kurzarbeit „Null“ verhält, ohne auf andere Formen der Kurzarbeit einzugehen. Der Begründung lässt sich allerdings entnehmen, dass eine anteilige Kürzung des Urlaubs wohl auch bei anderen Formen der Kurzarbeit erfolgen würde. Zudem muss das Bundesarbeitsgericht noch über die Revision entscheiden.

Für betroffene Unternehmen empfiehlt sich aber, zunächst zu versuchen, mit dem Arbeitnehmer oder dem Betriebsrat eine Vereinbarung über die Kürzung zu schließen.

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