Grundlage des staatlichen Handelns
Die gesetzliche Grundlage für „Corona bedingte“ behördliche Schließungen/Absagen ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Das IfSG ermächtigt die zuständige Behörde, die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung/Vorbeugung (§ 16 IfSG) und zum Schutz/Bekämpfung (§ 28 IfSG) zu ergreifen. Welche Maßnahmen notwendig sind, bestimmt sich nach Art und Verlauf der Krankheit. Veranstaltungsverbote und Schließungen von Einrichtungen sind vom IfSG grundsätzlich gedeckt.
Wann muss ich schließen bzw. Veranstaltung absagen?
Angeordnet werden kann und muss eine Schließung von Einrichtungen bzw. eine Absage von Veranstaltungen von der zuständigen Behörde. Dies sind in NRW die Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden (§ 54 IfSG i.V.m. §§ 2 und 3 ZVOIfSG NRW). Erst wenn eine solche Anordnung durch die jeweilige Gemeinde vorliegt, ist das betroffene Unternehmen verpflichtet, Veranstaltungen abzusagen bzw. Einrichtungen zu schließen.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS NRW) hat per Erlass (vom 15.03.2020 ergänzt und fortgeschrieben durch Erlass vom 17.03.2020) die Weisung erteilt, dass die Gemeinden Schließungen/Absagen verbindlich anordnen sollen. Bei einem solchen Erlass handelt es sich allein um eine (verwaltungsinterne) Weisung an die nach dem IfSG zuständigen Behörden (Gemeinde). Für Unternehmen folgt aus dem Erlass keine unmittelbare Pflicht, Veranstaltungen abzusagen oder den Betrieb zu schließen.
Die durch das MAGS NRW per Erlass ausgesprochene Weisung ist allerdings für die Gemeinden verbindlich. Es ist daher davon auszugehen, dass alle Gemeinden – sofern noch nicht erfolgt – der Weisung entsprechen werden und in NRW zeitnah flächendeckend Verfügungen (Schließungsanordnungen, Veranstaltungsverbote) der zuständigen Behörden vorliegen.
Eine verbindliche behördliche Anordnung muss dabei nicht zwingend per Einzelanordnung erfolgen. Die Gemeinden können auch sogenannte Allgemeinverfügungen erlassen, die dann für sämtliche betroffenen Unternehmen gelten und für diese zwingend sind. Die Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung erfolgt regelmäßig in den jeweiligen Amtsblättern und Tageszeitungen, zunehmend aber auch über den Internetauftritt der Gemeinden. Eine solche Allgemeinverfügung hat beispielsweise die Stadt Bochum bereits erlassen.
Unternehmen sollten daher den Internetauftritt ihrer Standortkommune im Blick haben, um zu erfahren, ob eine sie betreffende Allgemeinverfügung vorliegt.
Werden die Kosten behördlich angeordneter Schließungen/Absagen erstattet?
Das IfSG sieht verschiedenen Möglichkeiten einer „Entschädigung in besonderen Fällen“ (§§ 56 ff. IfSG) vor. Es ist jedoch keinesfalls sicher, dass Unternehmen auf Grundlage dieser Entschädigungsansprüche ihre Kosten/Schäden ersetzt bekommen, die ihnen durch „Corona bedingte“ Schließungen/ Absagen entstehen.
Denn der im Gesetz vorgesehene Anspruch auf Entschädigung in Geld für erlittene nicht nur unwesentliche Vermögenseinbußen (§ 65 IfSG), setzt voraus, dass die behördlich angeordnete Schließung bzw. Absage eine Maßnahme der Vorbeugung darstellt. Hiervon ist nur solange auszugehen, wie „eine übertragbare Krankheit noch nicht aufgetreten ist“. Sind – wie in der jetzigen Phase der Epidemie – bereits Krankheitsfälle aufgetreten, dann handelt es sich bei behördlich angeordneten Schließungen/Absagen um Maßnahmen der Bekämpfung der Krankheit. Ob der Erstattungsanspruch des § 65 IfSG – über den gesetzlichen Wortlaut hinaus – auch in der „Bekämpfungsphase“ besteht, muss noch entschieden werden.
Tatsächlich stützen sich sowohl das nordrhein-westfälische Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (Erlass vom 15.03.2020) als auch die Stadt Bochum (Allgemeinverfügung zu kontaktreduzierenden Maßnahmen) derzeit auf Rechtsgrundlagen, die Maßnahmen zur Bekämpfung und nicht zur Vorbeugung rechtfertigen.
Für die „Bekämpfungsphase“ sieht das Infektionsschutz nur einen Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung der von Berufsausübungsverboten betroffenen (etwa unter Quarantäne gestellten) Personen vor (§ 56 IfSG). Ob dieser Anspruch (entsprechend) für Betriebsschließungen herangezogen werden kann, ist ungeklärt und muss noch entschieden werden.
Das IfSG lässt damit die Unternehmen, die durch Schließungsanordnungen oder Absagen von Veranstaltungen betroffen sind, weitgehend mit den ihnen entstandenen Schäden allein. Mit Blick auf diesen Befund ist es daher umso wichtiger, dass – außerhalb des IfSG – das von der Bundesregierung angekündigte Maßnahmenpacket zur Abfederung der Folgen des Coronavirus umgesetzt wird, um die betroffenen Unternehmen in ihrer Existenz zu sichern.