Zum einen führt das BAG aus, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat im Hinblick auf eine vorrangig beabsichtigte außerordentliche fristlose Kündigung nicht darüber unterrichten müsse, dass der Kläger – möglicherweise – einen besonderen Kündigungsschutz genoss (im konkreten Fall: tarifvertraglicher Sonderkündigungsschutz nach Überschreiten einer bestimmten Betriebszugehörigkeit und Erreichen eines gewissen Alters).
Zum anderen stellt das BAG klar, dass zu den „Gründen für die Kündigung“, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat gemäß § 102 Abs. 1 S. 2 BetrVG mitteilen muss, nicht die Wahrung der 2-Wochen-Frist nach § 626 Abs. 2 BGB gehört. Sinn und Zweck der Anhörung des Betriebsrats sei nicht, dem Gremium die objektive Überprüfung der Wirksamkeit der beabsichtigten Kündigung zu ermöglichen, sondern den Betriebsrat durch die Unterrichtung in die Lage zu versetzen, sachgerecht auf den Arbeitgeber einzuwirken. Allerdings müsse der Arbeitgeber dennoch angeben, wann sich der Kündigungssachverhalt zugetragen hat.