BAG, Urt. v. 07.05.2020 – 2 AZR 678/19

Kündigungsschutzrecht: Was muss dem Betriebsrat in der Anhörung mitgeteilt werden?

Fachbeitrag
Arbeitsrecht

Das BAG hat mit Urteil vom 7. Mai 2020 die Anforderungen an die Anhörung des Betriebsrats vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung geschärft.

Zum einen führt das BAG aus, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat im Hinblick auf eine vorrangig beabsichtigte außerordentliche fristlose Kündigung nicht darüber unterrichten müsse, dass der Kläger – möglicherweise – einen besonderen Kündigungsschutz genoss (im konkreten Fall: tarifvertraglicher Sonderkündigungsschutz nach Überschreiten einer bestimmten Betriebszugehörigkeit und Erreichen eines gewissen Alters).

Zum anderen stellt das BAG klar, dass zu den „Gründen für die Kündigung“, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat gemäß § 102 Abs. 1 S. 2 BetrVG mitteilen muss, nicht die Wahrung der 2-Wochen-Frist nach § 626 Abs. 2 BGB gehört. Sinn und Zweck der Anhörung des Betriebsrats sei nicht, dem Gremium die objektive Überprüfung der Wirksamkeit der beabsichtigten Kündigung zu ermöglichen, sondern den Betriebsrat durch die Unterrichtung in die Lage zu versetzen, sachgerecht auf den Arbeitgeber einzuwirken. Allerdings müsse der Arbeitgeber dennoch angeben, wann sich der Kündigungssachverhalt zugetragen hat.

Praxistipp

Das Urteil des BAG ist zu begrüßen. In der Rechtsprechung der Instanzgerichte sind die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats in den letzten Jahren zum Teil stark überdehnt worden. Das Urteil des BAG schafft in einigen Aspekten nun Rechtsklarheit. Dennoch ist Arbeitgebern auch weiterhin zu empfehlen, bei der Anhörung des Betriebsrats größtmögliche Sorgfalt an den Tag zu legen und den Betriebsrat über etwaig bestehenden Sonderkündigungsschutz zu informieren.

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