BGH, Urteil vom 19.01.2023 - VII ZR 34/20

Kündigung wegen Mängeln vor der Abnahme

Fachbeitrag
Immobilienwirtschaftsrecht

BGH, Urteil vom 19.01.2023 - VII ZR 34/20

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt kündigte die beklagte Hauptauftragnehmerin den Vertrag mit der Klägerin über Straßen- und Tiefbauarbeiten unter Anwendung von § 4 Nr. 7 Satz 3 i.V.m. § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 VOB/B wegen Mängeln der Bauausführung vor der Abnahme.

Nachdem das LG die ausgesprochene Kündigung als „freie Kündigung“ gem. § 8 Nr. 1 VOB/B ansah und das OLG von einer wirksamen „außerordentlichen Kündigung“ gem. § 4 Nr. 7 Satz 3 i.V.m. § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 VOB/B ausging, kam der Bundesgerichtshof in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass § 4 Nr. 7 Satz 3 i.V.m. § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 VOB/B als AGB einer Inhaltskontrolle nicht standhält und unwirksam ist. Denn bei kundenfeindlichster Auslegung der Regelung begründe schon jeder geringfügigste Mangel während der Ausführungsphase gem. § 4 Nr. 7 Satz 3 VOB/B ein Recht zur Kündigung. Dies benachteilige den Auftragnehmer unangemessen.

Fazit

Mit seinem aktuellen Urteil nimmt der Bundesgerichtshof der Auftraggeberseite eine in der Praxis oft angewendete Möglichkeit der vorzeitigen außerordentlichen Kündigung nach der VOB/B. Auftraggeber sind gut beraten, unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung des BGH in den Bauverträgen Vertragsklausel zu verankern, die ein Kündigungsrecht wegen Mängeln vor der Abnahme nur vorsehen, wenn neben der Nichtbeseitigung der Mängel noch weitere Umstände hinzutreten. Die Nichtbeseitigung der Mängel muss so schwer wiegen, dass sie zu einer tiefgehenden Störung der für die Fortsetzung des Vertrags notwendigen Vertrauensbeziehung geführt hat.

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