In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt kündigte die beklagte Hauptauftragnehmerin den Vertrag mit der Klägerin über Straßen- und Tiefbauarbeiten unter Anwendung von § 4 Nr. 7 Satz 3 i.V.m. § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 VOB/B wegen Mängeln der Bauausführung vor der Abnahme.
Nachdem das LG die ausgesprochene Kündigung als „freie Kündigung“ gem. § 8 Nr. 1 VOB/B ansah und das OLG von einer wirksamen „außerordentlichen Kündigung“ gem. § 4 Nr. 7 Satz 3 i.V.m. § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 VOB/B ausging, kam der Bundesgerichtshof in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass § 4 Nr. 7 Satz 3 i.V.m. § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 VOB/B als AGB einer Inhaltskontrolle nicht standhält und unwirksam ist. Denn bei kundenfeindlichster Auslegung der Regelung begründe schon jeder geringfügigste Mangel während der Ausführungsphase gem. § 4 Nr. 7 Satz 3 VOB/B ein Recht zur Kündigung. Dies benachteilige den Auftragnehmer unangemessen.