Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hatte im Eilverfahren die Anträge zweier Umweltverbände gegen die Gestattung von Rodungsarbeiten auf dem Tesla-Gelände in Brandenburg zurückgewiesen.
Tesla beabsichtigt, in Brandenburg eine sog. Gigafactory für den Bau und die Montage von Elektrofahrzeugen zu errichten und beantragte Ende 2019 die Genehmigung dieser Anlage. Noch vor dem Abschluss der Öffentlichkeitsbeteiligung des laufenden Genehmigungsverfahrens gestattete die zuständige Behörde gem. § 8a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BIm-SchG), vorzeitig mit der Errichtung der Gigafactory zu beginnen und dazu das Gelände zu roden. Gegen diese Erlaubnis beantragten zwei anerkannte Umweltvereinigungen – die Grüne Liga Brandenburg und der Verein für Landschaftspflege und Artenschutz in Bayern – noch am selben Tag auf der Basis des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) Eilrechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder).
Nachdem die Anträge dort abgelehnt wurden, hatten die Umweltverbände in der nächsten Instanz vor dem OVG Berlin-Brandenburg zunächst Erfolg. Das OVG stoppte am 15.02.2020 vorläufig die Rodungsarbeiten. Zur Begründung führte es aus, der Rodungsstopp sei zur Erreichung effektiven Rechtsschutzes erforderlich, da andernfalls die Rodungsarbeiten bis zu einer endgültigen Entscheidung des Gerichts bereits abgeschlossen sein könnten. Die Anträge der Umweltverbände seien auch nicht aussichtslos.
Nach eingehender Prüfung entschied das OVG am 20.02.2020 dann jedoch, dass die Rodungsarbeiten fortgesetzt werden dürfen und wies die Eilrechtsanträge der Umweltverbände zurück. Nach Auffassung des OVG sei die Rodungserlaubnis zu Recht erteilt worden. Die Behörde habe dazu nicht – wie von den Umweltverbänden geltend gemacht – den Ablauf der Einwendungsfrist im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung abwarten müssen. Vielmehr habe diese bereits über eine ausreichende Beurteilungsgrundlage verfügt, um prognostizieren zu können, dass die Genehmigung für die Gigafactory voraussichtlich erteilt werden könne. Das OVG ist nun der Ansicht, dass die Rodungsarbeiten wieder rückgängig gemacht werden können, etwa durch Wiederaufforstung, falls die Genehmigung doch nicht erteilt werden könne. Die Möglichkeit, den früheren Zustand in einem solchen Fall wiederherzustellen, ist gesetzliche Voraussetzung für die Zulassung des vorzeitigen Beginns der Errichtung einer Anlage. An dem vorzeitigen Beginn der Arbeiten bestehe ein hohes öffentliches Interesse, so das Gericht, da die Gigafactory einen Wirtschaftsausschwung für die ganze Region bedeute. Zügige Rodungsarbeiten seien hierfür notwendig, da sie nur außerhalb der Vegetationsperiode, bis Ende Februar, zulässig seien.