Zum 01.01.2024 sind das medial viel diskutierte „Heizungsgesetz“ sowie das Wärmeplanungsgesetz in Kraft getreten. Sie enthalten wesentliche Neuerungen für Gebäudeeigentümer/innen, Kommunen sowie Wärmenetzbetreiber/innen. Die Gesetze haben das gemeinsame Ziel, den Einsatz fossiler Brennstoffe bis spätestens 2045 zu beenden (vgl. § 72 Abs. 4 GEG, § 31 WPG) und den Gebäudesektor klimaneutral zu machen.
Heizungsgesetz
Das „Heizungsgesetz“ ist rechtstechnisch eine Änderung des seit dem 01.11.2020 bestehenden Gebäudeenergiegesetzes (GEG) und führt neue Vorgaben zum Betrieb von Heizungsanlagen ein. Grundsätzlich muss ab dem 01.01.2024 jede neu eingebaute oder aufgestellte Heizungsanlage zu 65 % mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme betrieben werden (§ 71 Abs. 1 GEG). Diese Pflicht gilt jedoch zunächst nur für Neubauten in durch Bebauungsplan ausgewiesenen Neubaugebieten. In Bestandsgebäuden sowie in Neubauten außerhalb von Neubaugebieten greift die 65 %-EE-Vorgabe erst mit Abschluss der kommunalen Wärmeplanung (vgl. § 71 Abs. 8, 10 GEG). Diese ist für Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern bis spätestens zum 30.06.2026 vorgeschrieben, für Kommunen mit bis zu 100.000 Einwohnern bis spätestens zum 30.06.2028. Auch nach diesen Zeitpunkten enthält das GEG außerdem zahlreiche Übergangsvorschriften sowie spezielle Erfüllungsoptionen etwa für Etagenheizungen, Hallenheizungen oder Heizungen, die auf Wasserstoff umrüstbar sind (§§ 71i ff. GEG). Flankiert wird dies durch eine staatliche Förderung des Heizungstausches über die KfW (Heizungsförderung zum Gebäudeenergiegesetz | KfW).
Wärmeplanungsgesetz
Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) sieht in enger Verzahnung mit dem GEG erstmals eine bundesweite Pflicht vor, in allen Kommunen Wärmepläne zu erstellen. Dafür wird ein einheitliches Verfahren normiert (§§ 13 ff. WPG). Die für die Wärmeplanung zuständige Stelle wird durch die Bundesländer bestimmt (vergleiche § 33 WPG); in den allermeisten Fällen werden dies die Kommunen sein. Die Wärmeplanung ist eine unverbindliche, strategische Fachplanung und soll Anschlussnehmer/innen aufzeigen, ob in ihrem Gebiet in Zukunft beispielsweise eine Versorgung über Fernwärme oder mit Wasserstoff vorgesehen ist. Eigentümer/innen können dann anhand dieser Informationen entscheiden, wie sie die Vorgaben des GEG an ihre Heizungsanlage erfüllen können.
Das Wärmeplanungsgesetz verpflichtet außerdem die Wärmenetzbetreiber dazu, den Anteil erneuerbarer Energien in ihren Wärmenetzen schrittweise zu erhöhen. Bestehende Wärmenetze müssen ab 2030 zunächst einen Anteil von mindestens 30 Prozent aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus nutzen (§ 29 Abs. 1 WPG), während der Anteil für neue Wärmenetze bereits ab dem 01.03.2025 mit 65 % vorgeschrieben wird (§ 30 WPG).
Fazit und Ausblick
Insgesamt ist das „Heizungsgesetz“, vor allem durch die Verzahnung mit dem Wärmeplanungsgesetz, gegenüber dem öffentlich viel kritisierten Erstentwurf der Bundesregierung wesentlich abgeschwächt worden. Allerdings sieht man dem Gesetz den Zeitdruck, unter dem es entstanden ist, und die zahlreichen Änderungen an – herausgekommen ist so ein recht komplexes Gebilde. Außerdem bleibt es auch unter Berücksichtigung der verlängerten Umsetzung- und Übergangsfristen dabei, dass auf alle Gebäudeeigentümer/innen wesentliche Entscheidungen hinsichtlich der zukünftigen Heizungsart zukommen, die in vielen Fällen auch mit einem beträchtlichen Investitionsaufwand verbunden sein werden.