In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt beauftragte der Auftraggeber (AG) den beklagten Architekten (A) mit Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 gem. § 33 HOAI a.F.. A stellte dem AG u. a. einen Bauvertragsentwurf zur Verfügung. Teil des Bauvertragsentwurfs war eine von A formulierte Skontoklausel. Die Klausel lautete: "Die Fa. J. gewährt. ein Skonto von 3% bei Zahlungen der durch die Bauleitung geprüften und angewiesenen Abschlagszahlungen bzw. Schlussrechnung innerhalb 10 Arbeitstagen nach Eingang bei der Bauherrschaft." Da diese Klausel als AGB unzulässig ist, konnte der AG trotz fristgerechter Zahlung bei vier bauausführenden Unternehmern kein Skonto geltend machen. Diesen Verlust macht der AG als Schadensersatz gegen den Architekten geltend.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Revision zum BGH führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Laut dem BGH erbringt der Architekt mit der Erstellung eines Bauvertragsentwurfs eine nach § 3 RDG unerlaubte Rechtsdienstleistung. Dies führt zur Nichtigkeit der Vereinbarung nach § 134 BGB. Dennoch haftet der Architekt auf Schadensersatz unter den Voraussetzungen der § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB oder nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 RDG.