Architektenrecht

„Gegenwind“ aus Luxemburg für HOAI-Aufstockungsklagen!

Fachbeitrag
Immobilienwirtschaftsrecht

Am 04.07.2019 entschied der EuGH in dem Vertragsverletzungsverfahren zwischen der EU-Kommission und der Bundesrepublik Deutschland, dass die Vorgabe verbindlicher Mindest- und Höchstsätze für Honorare für Leistungen von Architekten und Ingenieuren in der deutschen HOAI gegen EU-Recht, namentlich die Dienstleistungsrichtlinie verstößt (siehe unser Update Immobilienwirtschaftsrecht von Juli 2019).

Der deutsche Gesetz- und Verordnungsgeber hat auf das Urteil des EuGH inzwischen reagiert. Mit Wirkung zum 01.01.2021 hat eine neue HOAI, die HOAI 2021 die alte HOAI 2013 abgelöst. Die neue HOAI gilt für alle ab dem 01.01.2021 abgeschlossenen Verträge und sieht keine verbindlichen Mindest- und Höchstsätze mehr vor. Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen können nun frei vereinbart werden (siehe unser Update Immobilienwirtschaftsrecht von Oktober 2020.

Für alle bis zum 31.12.2020 abgeschlossenen Verträge gilt weiterhin die HOAI 2013 bzw. die HOAI 2009, mit den darin jeweils enthaltenen verbindlichen Mindest- und Höchstsätzen der Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen.

Die Entscheidung des EuGH entfaltet grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung auf Rechtsverhältnisse zwischen Privatpersonen. Ebenso wenig ist die Dienstleistungsrichtlinie unmittelbar im horizontalen Verhältnis zwischen privaten Parteien anwendbar.

Für vor dem 01.01.2021 abgeschlossene Verträge über Architekten- und Ingenieurleistungen ist in Rechtsprechung und juristischen Schrifttum umstritten, wie Klagen zu behandeln sind, bei denen Architekten oder Ingenieure von ihren Auftraggebern abweichend von einer vertraglich geschlossenen Honorarvereinbarung ein Honorar in Höhe des Mindestsatzes der HOAI verlangen. Während die eine Seite die Regelungen der HOAI über die verbindlichen Mindestsätze auf Verträge, die zwischen Privaten abgeschlossen wurden, weiterhin anwenden wollen, ist die andere Seite der Auffassung, die vom EuGH für europarechtswidrig erklärten Regelungen der HOAI seien auch bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatpersonen nicht mehr anzuwenden (siehe unser Update Immobilienwirtschaftsrecht von Januar 2020).

Der BGH hat die Streitfrage bisher nicht entschieden. Vielmehr hat er in einem Fall, in dem ein Ingenieur auf Basis des HOAI-Mindestsatzes eine Aufstockung seines vereinbarten Pauschalhonorars um rund 96.000,00 € durchzusetzen versucht, dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens durch Beschluss vom 14.05.2020 die Frage zur Beantwortung vorgelegt, ob die Regelungen über die verbindlichen Mindestsätze der HOAI in laufenden Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten noch angewendet werden dürfen. Angedeutet hat der BGH in seinem Vorlagebeschluss, dass er dazu neigt, dass das Urteil des EuGH vom 04.07.2019 sich nicht unmittelbar auf laufende Rechtsverhältnisse zwischen Privaten auswirkt (siehe unser Update Immobilienwirtschaftsrecht von Juli 2020).

Mittlerweile zeichnet sich eine Tendenz dazu ab, wie der EuGH die Anfrage des BGH voraussichtlich beantworten wird.

In den vor kurzem veröffentlichten Schlussanträgen des Generalsanwalts beim EuGH Maciej Szpunar vom 15.07.2021 heißt es, dass die Mindestsätze nach der alten HOAI zwischen Privaten nicht anzuwenden sind. Das nationale Gericht sei gehalten, das nationale Recht richtlinienkonform auszulegen. Sei dies nicht möglich, müsse das nationale Gericht, das mit einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen befasst sei, eine der Dienstleistungsrichtlinie entgegenstehende nationale Bestimmung unangewendet lassen. Dies folge aus dem besonderen Charakter der Dienstleistungsrichtlinie sowie aus der gebotenen Achtung des in der Charta der Grundrechte der EU garantierten Grundrechts der Vertragsfreiheit.

Die Schlussanträge sind für den EuGH zwar nicht bindend. Meistens folgt der EuGH jedoch dem Votum des Generalsanwalts in seinen Schlussanträgen. Vor diesem Hintergrund besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der EuGH die Vorlagefrage des BGH dahingehend beantworten wird, dass die Mindestsätze der alten HOAI in Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatpersonen nicht mehr anzuwenden sind.

Sollte der EuGH so entscheiden, hätten Aufstockungsklagen keine Aussicht auf Erfolg. Bereits bei Gericht anhängige Aufstockungsklagen würden abgewiesen werden. Architekten und Ingenieure müssten sich dann mit den vertraglich vereinbarten Honoraren begnügen. Auftraggeber könnten sich demgegenüber „entspannt zurücklehnen“, da ihnen keine „Honorarnachzahlungen“ drohen würden.

Die Entscheidung des EuGH wird noch in diesem Jahr erwartet. Wir werden weiter berichten!

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