Fortgeltung der Formvorschrift des § 7 Abs. 5 HOAI 2013

Fachbeitrag
Immobilienwirtschaftsrecht

BGH, Urteil vom 02.06.2022 - VII ZR 229/19

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt nahm die klagende Planerin (P) den Bauherrn (B) auf Mindestsatzaufstockung im Wege der Stufenklage in Anspruch. Der nicht unter Wahrung der Schriftform geschlossene Architektenvertrag über die Sanierung eines Hinterhauses endete vorzeitig durch sofortige, außerordentliche und fristlose Kündigung des B. Da die Kündigung in einem frühen Planungsstadium erfolgte, hatte P keine belastbare Kenntnis der anrechenbaren Kosten. Im Rahmen der Auskunftsstufe strebte P daher eine Auskunft des B über die anrechenbaren Kosten auf Grundlage der Kostenberechnung an und stellte in der Leistungsstufe einen Zahlungsantrag auf ein Mindestsatzhonorar nach Erfüllung der Auskunft. Sowohl das Landgericht Berlin als auch das Kammergericht (KG) wiesen die Klage ab. Das KG begründete seine Entscheidung mit der Europarechtswidrigkeit der Mindest- und Höchstsätze der HOAI unter Verweis auf die Entscheidung des EuGH vom 04.07.2019 - Rs. C-377/17. Die Beschränkungen des § 7 HOAI seien gegenstandslos, soweit sie auf der Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze beruhen, weil die Festsetzung von Mindest- und Höchstsätzen nach der Feststellung des EuGH gegen höherrangiges Unionsrecht verstoße. Hiergegen richtete sich die Revision des Klägers zum Bundesgerichtshof.

Nachdem der BGH das Revisionsverfahren zunächst aufgrund eines parallelen Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH aussetzte, hatte die Revision nunmehr Erfolg. Das bereits ergangene Urteil des Landgerichts Berlin wurde aufgehoben und der Rechtsstreit an das KG zurückverwiesen. In Anwendung der Formvorschrift des § 7 Abs. 5 HOAI 2013 könne P eine Mindestsatzaufstockung geltend machen. Diese Regelung sei nicht aufgrund der Kollision mit der Dienstleistungsrichtlinie unanwendbar. Diese enthalte keine Vorschriften, die einer im nationalen Recht vorgeschriebenen Schriftform für bestimmte Dienstleistungsverträge entgegenstünden.

Praxistipp

Mit seinem aktuellen Urteil sorgt der Bundesgerichtshof für eine lang erwartete, konsequente Entscheidung und differenziert trennscharf zwischen dem zwingenden Preisrecht und der Formvorschrift des § 7 Abs. 5 HOAI 2013, an deren Nichteinhaltung die Rechtsfolge der Geltung der Mindestsätze knüpft. Mit seinem Urteil betont der Bundesgerichtshof die Verbindlichkeit der Mindestsätze der HOAI 2013 zwischen Privaten. Sowohl Bauherren als auch Planer sind gut beraten, die Mindestsatzkonformität des unter Geltung der HOAI 2013 vereinbarten Honorars zu prüfen und die sich hieraus ergebenden Risiken und Chancen in die weitere Vertragsabwicklung einzubeziehen. Im Wirkungsbereich der HOAI 2021 führt die fehlende Wahrung der Textform zur verbindlichen Geltung des Basishonorars.

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