In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt nahm die klagende Planerin (P) den Bauherrn (B) auf Mindestsatzaufstockung im Wege der Stufenklage in Anspruch. Der nicht unter Wahrung der Schriftform geschlossene Architektenvertrag über die Sanierung eines Hinterhauses endete vorzeitig durch sofortige, außerordentliche und fristlose Kündigung des B. Da die Kündigung in einem frühen Planungsstadium erfolgte, hatte P keine belastbare Kenntnis der anrechenbaren Kosten. Im Rahmen der Auskunftsstufe strebte P daher eine Auskunft des B über die anrechenbaren Kosten auf Grundlage der Kostenberechnung an und stellte in der Leistungsstufe einen Zahlungsantrag auf ein Mindestsatzhonorar nach Erfüllung der Auskunft. Sowohl das Landgericht Berlin als auch das Kammergericht (KG) wiesen die Klage ab. Das KG begründete seine Entscheidung mit der Europarechtswidrigkeit der Mindest- und Höchstsätze der HOAI unter Verweis auf die Entscheidung des EuGH vom 04.07.2019 - Rs. C-377/17. Die Beschränkungen des § 7 HOAI seien gegenstandslos, soweit sie auf der Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze beruhen, weil die Festsetzung von Mindest- und Höchstsätzen nach der Feststellung des EuGH gegen höherrangiges Unionsrecht verstoße. Hiergegen richtete sich die Revision des Klägers zum Bundesgerichtshof.
Nachdem der BGH das Revisionsverfahren zunächst aufgrund eines parallelen Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH aussetzte, hatte die Revision nunmehr Erfolg. Das bereits ergangene Urteil des Landgerichts Berlin wurde aufgehoben und der Rechtsstreit an das KG zurückverwiesen. In Anwendung der Formvorschrift des § 7 Abs. 5 HOAI 2013 könne P eine Mindestsatzaufstockung geltend machen. Diese Regelung sei nicht aufgrund der Kollision mit der Dienstleistungsrichtlinie unanwendbar. Diese enthalte keine Vorschriften, die einer im nationalen Recht vorgeschriebenen Schriftform für bestimmte Dienstleistungsverträge entgegenstünden.