Anlass der Novelle und Stand des Gesetzgebungsverfahrens
Mit Urteil vom 04.07.2019 hatte der EuGH festgestellt, dass die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der deutschen HOAI gegen EU-Recht verstoßen (siehe hierzu unser Update Immobilienwirtschaftsrecht Juli 2019). Die aus dem Urteil des EuGH resultierende Verpflichtung für den deutschen Gesetzgeber, den EU-Rechts-Verstoß abzustellen, ist Anlass für die Anpassung der HOAI, bei der es sich daher nicht um eine Novellierung im eigentlichen Sinne handelt.
Das Gesetzgebungsverfahren zu der HOAI-Novelle 2021 befindet sich inzwischen auf der „Zielgeraden“. Da es sich bei der HOAI nicht um ein Gesetz, sondern um eine Rechtsverordnung handelt, war es zur Beseitigung der europarechtswidrigen Rechtslage zum einen erforderlich, die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der HOAI, welche verbindliche Mindest- und Höchstpreise vorgibt, zu ändern. Auf der Grundlage der so angepassten Verordnungsermächtigung, dem Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG), war es zum anderen erforderlich, die HOAI selbst umzugestalten.
Das ArchLG hat das Gesetzgebungsverfahren inzwischen vollständig durchlaufen. Der Bundestag hat das ArchLG am 08.10.2020 beschlossen. Zu der geänderten HOAI steht lediglich noch die Zustimmung des Bundesrates aus, die in Kürze erwartet wird.
Wesentliche Neuerungen der HOAI 2021 sind:
- Das Honorar richtet sich grundsätzlich nach der Vereinbarung der Vertragsparteien und muss sich dabei nicht mehr im Rahmen der Mindest- und Höchstsätze halten. Die bisherigen Mindest- und Höchstsätze werden abgeschafft.
- Die Honorartafeln, die unverändert bleiben, enthalten lediglich noch Orientierungswerte mit Honorarspannen zwischen einem unteren Honorarsatz und einem oberen Honorarsatz. Es handelt sich hierbei um unverbindliche Empfehlungen für die Honorierung.
- Die Vertragsparteien können weiterhin die Regelungen der HOAI ganz oder teilweise für die Honorarberechnung zu Grunde legen. Die bisherigen Berechnungsparameter, also anrechenbare Kosten, Honorarzone, Honorartafeln und erbrachte Leistungen (Prozentsatz) werden beibehalten, sind aber unverbindlich.
- Für die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung besteht kein Schriftformerfordernis mehr. Für die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung ist lediglich die Textform zu wahren, d.h. es sind keine eigenhändigen Unterschriften der Vertragsparteien mehr erforderlich, sondern eine Einigung über das Honorar beispielsweise per E-Mail oder per Telefax ausreichend. Zudem muss die Honorarvereinbarung nicht mehr bei Auftragserteilung getroffen werden, sondern kann auch später noch erfolgen.
- Falls keine oder keine wirksame Honorarvereinbarung erfolgt, gilt der jeweilige untere Honorarsatz als sogenannter „Basishonorarsatz“, der dem bisherigen UPDATE Immobilienwirtschaftsrecht Oktober 2020 2 Mindestsatz entspricht, als vereinbart. Insoweit bleibt quasi die Mindestsatzfiktion beibehalten.