Die Bauordnung NRW sieht seit Januar 2019 in § 62 Abs. 3 die Möglichkeit vor, bauliche Anlagen genehmigungsfrei zu beseitigen. Gegen diese Möglichkeit erhoben die Denkmalschutzbehörden früh Bedenken, weil sie den Abriss denkmalgeschützter Bauten fürchteten, ohne dass sie davon Kenntnis erhalten. Tatsächlich hatte sich das Verwaltungsgericht Düsseldorf nun mit der Frage zu beschäftigen, wie sich diese Genehmigungsfreiheit auf ein laufendes Denkmalschutzverfahren auswirkt.
Gegenstand des durch das VG Düsseldorf zu entscheidenden Rechtstreits war ein historisches Tankstellengebäude, welches die Stadt Düsseldorf unter Denkmalschutz stellen wollte. Noch während des laufenden Verfahrens zur Eintragung des Gebäudes in die Denkmalliste ließ die Eigentümerin große Teile der Tankstelle abreißen. Noch vor Abschluss der Abbrucharbeiten legte die Stadt die Baustelle still und ordnete an, die noch stehenden Gebäudeteile unter vorläufigen Denkmalschutz zu stellen. Hiergegen wehrte sich die Grundstückseigentümerin, die weiterhin am Abriss des Objektes festhalten wollte.
Mit Erfolg! Das VG Düsseldorf gab dem Eilantrag der Eigentümerin statt und stellte fest, dass die städtische Anordnung der vorläufigen Eintragung in die Denkmalliste hinsichtlich der übriggebliebenen Gebäudeteile mit den Vorschriften des Denkmalschutzes nicht vereinbar sei und folglich die Baustelle nicht stillgelegt werden durfte.
Zwar sei der Tankanlage vor Beginn der Abrissarbeiten ein Denkmalwert im Sinne des Denkmalschutzgesetzes zugekommen. Infolge des Abrisses der das Objekt als Tankanlage maßgeblich kennzeichnenden Gebäudeteile sei der Denkmalcharakter verloren gegangen, sodass im maßgeblichen Zeitpunkt der städtischen Anordnung keine Gründe mehr für eine (vorläufige) Unterschutzstellung vorlagen.
Die Eigentümerin sei auch trotz des bereits laufenden Denkmalschutzverfahrens zum Abriss berechtigt gewesen. Die geltenden Vorschriften des Denkmalschutzes hätten einem Abriss erst dann entgegenstehen können, wenn das Objekt bereits unter (vorläufigen) Denkmalschutz gestanden hätte. Einer gesonderten Abrissgenehmigung war gem. § 62 Abs. 3 BauO NRW nicht notwendig.