LAG Düsseldorf, Beschl. v. 16.7.2019 - 3 Ta BV 36/19

Betriebsverfassungsrecht: Was sind ernsthafte Verhandlungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber?

Fachbeitrag
Arbeitsrecht

Ein Betriebsrat, der zu einem bestimmten Gegenstand eine Betriebsvereinbarung schließen möchte, muss zunächst dem Arbeitgeber eigene Vorstellungen zum Regelungsthema mitteilen, über die dann verhandelt werden kann. Bevor das geschieht, kann er nicht verlangen, dass der Arbeitgeber die Kosten eines Sachverständigen übernimmt, der ihm diese Aufgabe abnimmt. Das hat das LAG Düsseldorf in einem Verfahren über die Einsetzung einer Einigungsstelle entschieden.

Der Betriebsrat hatte dem Arbeitgeber mitgeteilt, dass er eine Betriebsvereinbarung zur physischen und psychischen Gefährdungsbeurteilung abschließen wolle und mangels eigenen Sachverstandes einen Rechtsanwalt beauftragen wolle. Der Arbeitgeber solle eine Vergütungsvereinbarung zu einem bestimmten Stundenhonorar unterzeichnen und seine Bereitschaft zur Verhandlung mitteilen. Anderenfalls würde der Betriebsrat die Verhandlung für gescheitert erklären und die Einigungsstelle anrufen. Der Arbeitgeber antwortete, dass es dem Betriebsrat frei stünde, Vorschläge inhaltlicher Art zu machen. Warum hierzu externer Sachverstand erforderlich sei, sei nicht nachvollziehbar.

Dem schloss sich das Landesarbeitsgericht Düsseldorf an und lehnte die Einsetzung einer Einigungsstelle ab. Voraussetzung dafür sei, dass zuvor der Versuch einer Einigung und einer Beilegung der Meinungsverschiedenheit unternommen wurde. Die Anforderungen dürften zwar nicht überspannt werden. Mindestens müsste die Seite, die verhandeln wolle, der anderen Seite die Kernelemente ihrer künftigen Verhandlungsposition darstellen und eigene Vorstellungen zum Regelungsthema formulieren. Nur dann könne die andere Seite entscheiden, ob sie verhandelt. Der Betriebsrat müsse zumindest grob umrissen mitteilen, was er zu regeln wünscht. Dafür benötige er keinen extern juristischen Sachverständigen. Es könne auch von juristischen Laien erwartet werden, dass sie sich überlegen, „was sie überhaupt wollen“. Über diese Ziele müsse sich der Betriebsrat Gedanken machen und nicht sein Anwalt.

Insbesondere hielt es das LAG für rechtsmissbräuchlich, die Verhandlungen mit der Gegenzeichnung einer Vergütungsvereinbarung zu koppeln. Der Arbeitgeber habe das Recht, über die Kosten zu verhandeln. Im vorliegenden Fall bestünde dazu auch Anlass, weil das Büro des Betriebsratsanwalts gut 200 km vom Betriebssitz entfernt lag und er allein für die Fahrzeit pro Stunde 150 € abrechnen wollte.

Deshalb lehnte das LAG die Einberufung einer Einigungsstelle ab.

Praxistipp

Die Unterstützung durch Rechtsanwälte ist bei der Verhandlung und insbesondere bei der Formulierung von Betriebsvereinbarungen oft hilfreich. Gerade im frühen Stadium der Verhandlungen führt sie aber häufig nicht zu einer besseren und schnelleren Lösung, sondern dazu, dass sich die Parteien zu früh auf bestimmte Formulierungen versteifen. Der Hinweis des LAG, die Parteien sollten sich zunächst selbst überlegen, was ihre Ziele sind und dies nicht auf Rechtsanwälte abwälzen, kann dann einem solchen Begehren des Betriebsrates gut entgegengesetzt werden.

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