Der Landtag NRW hat am 26.10.2023 das zweite Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung beschlossen. Die Änderungen treten am 01.01.2024 in Kraft und enthalten unter anderem einige bedeutsame Änderungen für den Ausbau der Erneuerbaren Energien:
- Verringerung der Abstandsflächen von Windenergieanlagen (§ 6 Abs. 4 Satz 8-10 BauO NRW neu).
Die Abstandsflächen, die vor jeder baulichen Anlage freigehalten werden müssen, werden rund um Windenergieanlagen (WEA) reduziert. Bisher ist die Abstandsfläche als Kreis rund um den Mast zu berechnen, wobei der Radius des Kreises 50 % der Gesamthöhe der WEA („0,5 H“) beträgt. Bei einer Gesamthöhe der WEA von 200 m beträgt die freizuhaltende Abstandsfläche also beispielsweise 100 m rund um die WEA. Ab dem 01.01.2024 wird die Größe der Abstandsflächen auf 30 % der Gesamthöhe der WEA reduziert; in Gewerbe- und Industriegebieten sogar auf 20 %.
Was wie eine sehr formelle Änderung klingt, bedeutet eine starke Erleichterung für den Ausbau der Windenergie. Denn die Abstandsflächen müssen grundsätzlich auf dem Baugrundstück selbst liegen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW). Reicht die Abstandsfläche auf ein benachbartes Grundstück hinüber, bedarf es der Zustimmung der jeweiligen Grundstückseigentümer und der Eintragung von Baulasten. Je größer die Abstandsflächen, desto höher ist also auch die Wahrscheinlichkeit, dass WEA-Betreiber sich mit mehreren Grundstückseigentümern einigen müssen. Der Windenergieausbau wird dann oftmals durch eine Blockade oder hohe Preisvorstellungen der betroffenen Grundstückseigentümer gehemmt. Durch die geringeren Abstandsflächen wird die Flächensicherung nun potentiell erleichtert.“
- Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für WEA (§ 64 Abs. 2 BauO NRW).
WEA unterfallen zukünftig dem sog. vereinfachten Genehmigungsverfahren. Dadurch wird der behördliche Prüfungsumfang verringert, was die Genehmigungsverfahren beschleunigen soll.
- Privilegierung von Wärmepumpen (§ 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 6 BauO NRW neu)
Wärmepumpen dürfen zukünftig unabhängig von ihrer Größe und Nennleistung ohne eigene Abstandsflächen – und damit beispielsweise direkt an der Grundstücksgrenze – errichtet werden. Die Privilegierung umfasst auch die Einhausung einer Wärmepumpe.
Unabhängig von den Abstandsflächen müssen Wärmepumpen aber nach wie vor den Lärmschutz nach TA Lärm gegenüber Grundstücksnachbarn wahren.
- Solardachpflicht (§ 42a BauO NRW neu)
Einen starken Eingriff in die Baufreiheit enthält der neu eingeführte § 42a. Danach muss bei der Neuerrichtung von Gebäuden zwingend eine Dach-PV-Anlage oder eine Solarthermieanlage installiert werden. Für Nichtwohngebäude gilt dies bereits ab dem 01.01.2024, für Wohngebäude ab dem 01.01.2025. Entscheidend ist jeweils das Datum des Bauantrags.
Ab dem 01.01.2026 gilt die Solardachpflicht sogar für Bestandsimmobilien im Falle einer vollständigen Erneuerung der Dachhaut eines Gebäudes. Entscheidend ist hier das Datum des Baubeginns.
Ausnahmen von der Solardachpflicht werden u.a. für Gebäude mit Dachflächen unter 50 m² normiert, außerdem wenn die Pflicht im Einzelfall technisch unmöglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist oder im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt. Gerade die Frage nach der wirtschaftlichen Vertretbarkeit dürften Bauherren sich zukünftig vielfach stellen. Genauere Ausführungen dazu enthält das Gesetz bisher nicht. Die Landesregierung wird aber zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt, in der möglicherweise weitere Konkretisierungen vorgenommen werden.
Den vollständigen beschlossenen Gesetzesentwurf finden Sie hier.