Verwaltungsgericht Münster
Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster (Urteil vom 22.11.2017, Az. 5 K 4424/17) befasst sich mit dem Internetauftritt eines Zahnarztes. Dieser bewarb medizinisch nicht notwendige Leistungen des Bleachings, und gab dabei sogenannte Ab-Preise an. Hierfür erhielt er eine berufsrechtliche rüge nebst Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 € sowie eine Untersagungsverfügung der zuständigen Kammer. Dagegen wehrte sich der Zahnarzt mit einer Klage. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Werbung für zahnärztliche Leistungen mit der Nennung des Preises auf Verlangen nicht zu beanstanden ist. Die Höhe des zu erwartenden Preises einer medizinisch nicht notwendigen, sondern lediglich kosmetischen zahnärztlichen Behandlung sei für den Patienten ein zentraler Bestandteil der beworbenen Leistung. Wer sich aus eigenem Antrieb über eine solche informieren wolle, sei in besonderem Maße auf entsprechende Informationen angewiesen. Dies würde gerade gelten, wenn für die entsprechenden Leistungen eine Gebührenposition in der GOZ nicht vorhanden ist, was bei Bleaching-Leistungen der Fall sei. nicht zulässig wäre es jedoch, mit einem Fest- oder Pauschalpreis zu werben.
Oberlandesgericht München
Nicht ganz so günstig verlief es für eine Augenklinik, die mit einem kostenlosen Eignungscheck für eine operative Korrektur der Fehlsichtigkeit geworben hatte. in der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München (Urteil vom 09.11.2017, Az. 29 u 4850/16) ging es um eine Klinik, in der refraktiv-chirurgische Eingriffe vorgenommen werden. Interessenten für Operationen werden vorab kostenlose Informationen über Augenlaseroperationen angeboten, bei denen die Augendaten gemessen werden. Aufgrund dieser Messdaten wird festgestellt, ob eine grundsätzliche Eignung für eine Augenlaseroperation besteht. Bei Zugrundelegung der Regelungen der Ärztlichen Gebührenordnung (GOÄ) würden für den Eignungscheck Kosten anfallen. Zunächst entschied das OLG München zugunsten der Klinik, dass es prinzipiell nicht verboten sei, kostenlose Eignungschecks anzubieten. Es handelte sich hierbei nicht um eine verbotene Werbezugabe im Sinne des Wettbewerbsrechts. eine prinzipiell verbotene Preiszugabe nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) läge zwar vor, doch liege eine Ausnahme vor.
Die Werbung sei nur dann verboten, wenn gegenüber den Interessenten der Eindruck erweckt würde, der kostenlose Eignungscheck würde von Ärzten durchgeführt. Sofern jedoch nichtärztliches Personal Augenmessungen zur Feststellung der grundsätzlichen Eignung für Augenlaseroperationen durchführt, handele es sich um eine zulässige handelsübliche Nebenleistung im Sinne des HWG. Hierbei hat das Gericht insbesondere darauf abgestellt, dass bereits seit Jahren Optiker kostenlose Augenmessungen anbieten. Im konkreten Fall beurteilte das OLG München verschiedene Werbungen der Augenklinik unterschiedlich. Teils bejahte das Gericht eine Unzulässigkeit, weil der Eindruck einer Durchführung der Augenmessungen durch Ärzte erweckt werde, teils verneinte es eine solche. Im Ergebnis ist daher jede Werbung für kostenlose Leistungen im medizinischen Bereich gründlich darauf zu prüfen, ob sie ausnahmsweise gestattet ist.
Landgericht Essen
Schließlich ist eine weitere Entscheidung des Landgerichts Essen (Urteil vom 08.11.2017, Az. 44 O 21/17) von Bedeutung, welche noch nicht rechtskräftig ist. Das Gericht hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, in dem eine Zahnarztpraxis im Internet mit der Bezeichnung Praxisklinik für ihre Leistungen warb. Die Zahnarztpraxis wurde auf Unterlassung in Anspruch genommen, da durch den internetauftritt die Patienten irregeführt würden. Das Gericht hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen und die Klage abgewiesen. es hat damit argumentiert, dass sich über die Jahre die Verkehrsanschauung geändert habe. Während früher unter einer Klinik zwingend ein Krankenhaus mit der Möglichkeit von Übernachtungen verstanden worden wäre, fallen heute nach Ansicht des Gerichts stationäre und ambulante Einrichtungen unter den Klinikbegriff. Insbesondere sei in § 115 Sozialgesetzbuch (SGB) V geregelt, dass Praxiskliniken Einrichtungen seien, in denen die Versicherten durch Zusammenarbeit mehrerer Vertragsärzte ambulant und stationär versorgt werden. gerade durch die Verwendung Praxisklinik werde dem Verbraucher ähnlich wie bei Verwendung des Begriffes Tagesklinik klar, dass keine stationären Aufenthalte angeboten werden.
Die Entscheidung ist aus mehreren Gründen interessant. Zum einen zeigt sich, in welchem Umfang teils Wettbewerbsverstöße geltend gemacht werden und es zu Abmahnungen von Arztpraxen kommen kann. Dies führt sicherlich bei vorsichtigen Ärzten dazu, mit der Verwendung bestimmter Begriffe wie Klinik oder auch des in der Vergangenheit schon öfter Gegenstand von Entscheidungen gewesenen Begriffs des Zentrums vorsichtig zu sein. Auf der anderen Seite wird aus der Rechtsprechung deutlich, dass ausufernde Unterlassungsklagen vermieden werden sollen.