„Zuwendungen“ statt „Geschenke“
Bekanntermaßen können Zuwendungen an Andere im geschäftlichen Kontext beim Empfänger steuerpflichtige Einkünfte darstellen. Um allen Beteiligten die (rechtssichere) Versteuerung zu erleichtern, hat der Gesetzgeber bereits vor einigen Jahren die Möglichkeit der sog. Pauschalversteuerung nach § 37b EStG geschaffen.
Der Bundesfinanzhof hatte in diesem Jahr darüber zu entscheiden, ob eine solche Versteuerung in bestimmten Fällen überhaupt in Betracht kommt oder nicht von vorneherein ein Sachverhalt vorliegt, der überhaupt keine steuerliche Relevanz hat.
Im zu entscheidenden Fall ging es um Einladungen einer Bank an Privatkunden zu einer Weinprobe auf einem Schiff und zu einem Golfturnier. Es wurden dabei weder in der Einladung noch zu einem anderen Zeitpunkt konkrete Produkte beworben. Auch fanden keine Beratungsgespräche statt. Die Einladungen dienten vielmehr der allgemeinen Kontaktpflege mit wichtigen Kunden. Die Kunden hatten alle mindestens ein Konto bei der Bank und darüber hinaus unterschiedliche Anlageprodukte über die Bank erworben oder Darlehensverträge mit dieser abgeschlossen.
Nachdem die Bank den Wert dieser „Zuwendungen“ zunächst der pauschalen Besteuerung unterworfen hatte erhob sie Einspruch und später Klage gegen die entsprechende Steuerfestsetzung.
Im Revisionsverfahren entschied der BFH (Urteil v. 09.08.2023 – VI R 10/21), dass es sich bei den o.g. „Zuwendungen“ schon dem Grunde nach nicht um steuerbare Einkünfte handele. Voraussetzung dafür sei nämlich, dass die Einkünfte einer der sieben Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes zuzuordnen seien, da § 37b EStG keinen gesonderten Einkommensteuertatbestand begründe. Es handele sich vielmehr nur um eine besondere Form der Steuererhebung.
Im zu entscheidenden Fall könne es sich von vorneherein allenfalls um Einkünfte aus Kapitalvermögen handeln, da die Kunden solche in Form von Zinszahlungen der Bank etc. erzielten. Jedoch fehle es an einem hinreichenden Veranlassungszusammenhang zwischen den angelegten Geldern und den Zuwendungen im Rahmen der Veranstaltungen. Anders formuliert: Nach Auffassung des BFH handelte es sich bei den Zuwendungen nicht um ein zusätzliches Entgelt an die Kunden – etwa für eine bereits erfolgte Überlassung von Kapital oder als vorgezogenes Entgelt für künftige Kapitalüberlassungen. Vielmehr handele es sich lediglich um ein Instrument, das als „Türöffner“ Chancen auf künftige Geschäftsabschlüsse eröffnen bzw. verbessern sollte.
Zudem stellte das Gericht klar, dass es sich auch nicht um steuerpflichtige „Geschenke" i.S.d. § 37b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG handele. Dies sei schon begrifflich nicht möglich, da ein per Definition „unentgeltliches“ Geschenk nicht zugleich zu einem steuerbaten Kapitalertrag führen könne.
Bedeutung der Entscheidung
Die Entscheidung zieht der bisherigen Besteuerungspraxis der Finanzverwaltung eine nicht unbedeutende Grenze. Unternehmen sollten ihre bisherige steuerliche Behandlung vergleichbarer Zuwendungen also darauf prüfen, ob hier zurecht eine Besteuerung erfolgt ist.
Dies führt aber zugleich unmittelbar zu einem Folgeproblem: Die Entscheidung des BFH bildet zwar sicher einen durchaus typischen Fall ab. Wann genau aber die Grenze zur Steuerpflicht überschritten wird, bleibt offen. Das gilt insbesondere für die Ausgestaltung solcher Zuwendungen. Auch ist nicht entschieden, ob weitere bzw. abweichende Gesichtspunkte zu berücksichtigen sein können, wenn es sich nicht um eine Zuwendung an Privatkunden, sondern an Geschäftskunden handelt.
In der Sache wird es sich daher vielfach anbieten, auf die gleiche Art und Weise vorzugehen, wie die Bank im vorliegenden Fall: Durch die zunächst erfolgte Versteuerung wird das Risiko einer Verzinsung ebenso vermieden wie etwaige strafrechtliche Konsequenzen. Die eigene steuerliche Auffassung kann dann im Rechtbehelfsverfahren geltend gemacht werden. Allerdings ist natürlich die damit einhergehende Liquiditätsbelastung zu berücksichtigen.