Der BGH hatte über den Erfolg einer Unterlassungsklage eines Wohnungseigentümers gegen den Bau eines Swimmingpools seines WEG-Nachbarn zu entscheiden. Die beiden Eigentümer von Doppelhaushälften bildeten eine Zweier-Eigentümergemeinschaft und erklärten den Garten zum Gemeinschaftseigentum. Sie räumten sich an ihren Gartenflächen, die jeweils an ihre Doppelhaushälfte angrenzte, Sondernutzungsrechte ein und vereinbarten in der Teilungserklärung, dass sie selbst für Instandhaltung und Reparaturen an „ihrem“ Gartenanteil verantwortlich und kostenpflichtig sind.
Ohne vorherige Absprache hat eine Partei mit dem Bau eines Swimmingpools in ihrem Gartenanteil begonnen. Gegen diese Baumaßnahmen wendete sich die Klägerin mit Erhebung einer Unterlassungsklage, mit der sie sowohl vor dem Amtsgericht Bremen als auch in zweiter Instanz vor dem Landgericht Bremen erfolgreich war.
Der BGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und gab dem Unterlassungsanspruch der Klägerin gemäß § 1004 Abs.1 S.2 BGB unter Verweis auf das neue seit Ende 2020 geltende Wohnungseigentumsrecht statt. Denn bauliche Veränderungen müssen nach § 20 Abs. 1 WEG zuvor durch einen Beschluss der Wohnungseigentümer gestattet werden. Zwar stehe den Beklagten ein Sondernutzungsrecht an dem hälftigen Grundstück zu, allerdings berechtige dies nicht zu grundlegenden Umgestaltungen der jeweiligen Sondernutzungsfläche, die wie der Bau eines Swimmingpools über die übliche Nutzung hinausgehen. Auch handele es sich hierbei nicht um eine Reparatur oder Instandsetzungsmaßnahme.
Dem Unterlassungsanspruch können die bauwilligen Beklagten auch nicht einen eventuellen Anspruch auf Gestattung der Umbaumaßnahme gemäß § 20 Abs.3 WEG nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB entgegen halten. Selbst wenn der Gestattungsanspruch vorliegen würde - was mangels dahingehender Feststellungen offen gelassen wurde - durften die Beklagten „nicht einfach drauflos bauen“. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn das Beschlusserfordernis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG in der Gemeinschaftsordnung abbedungen worden ist, was hier jedoch nicht der Fall war.