Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen nimmt stetig zu. Gleichzeitig laufen einige befristete Sonderregelungen im Insolvenzrecht aus. Ab dem 1. Januar 2024 gelten wieder die alten Regelungen zur Insolvenzantragspflicht und Fortführungsprognose. Unternehmen sollten dies bei ihrer Finanzplanung berücksichtigen.
Im Zuge der COVID-19-Pandemie wurden ab 2020 Lockerungen im Insolvenzrecht eingeführt, unter anderem die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht. Viele dieser Sonderregelungen sind bereits ausgelaufen, jedoch treten zum Jahreswechsel 2024 zwei wesentliche Änderungen im Insolvenzrecht in Kraft, deren Auswirkungen bereits heute berücksichtigt werden sollten.
Verkürzung der Insolvenzantragsfrist bei Überschuldung
Die erste Änderung betrifft die Insolvenzantragsfrist bei Überschuldung. Bis Ende 2023 haben Unternehmen acht Wochen Zeit, einen solchen Antrag zu stellen, danach verkürzt sich die Frist wieder auf sechs Wochen. Die Höchstfrist darf jedoch nicht ausgeschöpft werden, wenn bereits früher feststeht, dass eine nachhaltige Beseitigung der Überschuldung nicht zu erwarten ist. Wichtig ist auch, dass die sechswöchige Insolvenzantragsfrist nur für überschuldete Unternehmen gilt. Bei Zahlungsunfähigkeit beträgt die Antragsfrist unverändert drei Wochen.
Verlängerung des Prognosezeitraums für die Fortführungsprognose
Die zweite Änderung betrifft die Fortführungsprognose, die darüber entscheidet, wann ein Unternehmen einen Insolvenzantrag wegen Überschuldung stellen muss. Bis Ende 2023 müssen Unternehmen, deren Liquidität für die nächsten vier Monate nicht gesichert ist, einen Insolvenzantrag stellen. Ab dem 1. Januar 2024 gilt jedoch wieder der herkömmliche Prognosezeitraum von zwölf Monaten. Was viele Unternehmen nicht wissen: Bereits vor dem Jahreswechsel müssen sie ihre finanzielle Situation genau unter die Lupe nehmen, denn der verkürzte Zeitraum reicht bis ins neue Jahr hinein und damit gilt der längere Prognosezeitraum.