(Grenzen der) Steuerfreiheit von Trinkgeldern

Fachbeitrag
Steuerrecht

Die (Vor-)Weihnachtszeit ist für Viele auch eine Zeit der „Zuwendungen“, die auf ganz unterschiedliche Weise gewährt werden können. Zu verschiedenen Arten von Zuwendungen (und deren steuerlichen Folgen) haben der Bundesfinanzhof und die Finanzgerichte in diesem Jahr interessante Entscheidungen veröffentlicht. Drei davon möchten wir Ihnen in einer kurzen Serie vor den Feiertagen Näherbringen:

Nach § 3 Nr. 51 EStG sind Trinkgelder an Arbeitnehmer grundsätzlich steuerfrei. Voraussetzung dafür ist nach dem Gesetz, dass diese von einem Dritten (also insbesondere nicht dem Arbeitgeber) gezahlt werden und – ohne dass ein Rechtsanspruch besteht – zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für die Arbeitsleistung zu zahlen ist.

Einen Höchstbetrag an Trinkgeldern, der steuerfrei vereinnahmt werden kann, sieht das Gesetz seit dem Jahr 2002 nicht mehr vor. Zuvor lag dieser bei ca. 1.200 € (pro Jahr). Dass Trinkgelder sich jedoch zumindest in der Regel auf eher geringe Beträge beschränken, dürfte allgemein anerkannt sein.

Ob dieses Verständnis jedoch auch in steuerlicher Hinsicht zu einer betragsmäßigen Beschränkung führt, hatte das Finanzgericht Köln in zwei Fällen zu entscheiden, in denen die Urteile (v. 14.12.2022 – 9 K 2507/20; 9 K 2814/20) nunmehr nach fast einem Jahr veröffentlicht wurden.

Hintergrund der Entscheidungen waren Zahlungen im Zusammenhang mit einer Unternehmenstransaktion, die ein an einer GmbH beteiligtes Unternehmen zwei Prokuristen dieser GmbH gezahlt hatte. Diese Zahlungen i.H.v. 50.000 € bzw. 1,3 Mio. € wurden laut einem Schreiben an die Prokuristen zum Dank für die erfolgreiche Zusammenarbeit in der Vergangenheit gewährt. Die Zahlung von 1,3 Mio. € entsprach dabei etwa 500% des Bruttoarbeitslohns des Prokuristen. Die Prokuristen sahen die erhaltenen Zahlungen einkommensteuerlich als Trinkgelder an. Sie argumentierten dabei u.a., dass sich die Zahlungen – gemessen am Volumen der Transaktion – in einem nicht unüblichen Rahmen bewegen würden.

Das Finanzgericht hat entschieden, dass bereits die Höhe des „Trinkgelds“ den Rahmen dessen überschreite, was damit steuerlich gemeint sein könne, ohne diese Rahmen jedoch näher zu definieren. Auch der Argumentation des Klägers bzgl. des Volumens der Transaktion sei nicht zu folgen. Zwar hätten Trinkgelder in der Regel eine gewisse Bezugsgröße. Dabei handele es sich jedoch um den Betrag den der von einer Dienstleistung Begünstigte für die erbrachte Leistung zu zahlen habe.

Darüber hinaus fehle es im zu entscheidenden Fall an dem grundsätzlich erforderlichen Kunden- oder Dienstleistungsverhältnis.

 

Bedeutung der Entscheidung

Die (inzwischen rechtskräftige) Entscheidung dürfte allein wegen der Höhe der hier gezahlten Beträge dem allgemeinen Rechtsempfinden entsprechen. Leider hat das Gericht jedoch keine Anhaltspunkte dafür definiert, wo die Grenzen der steuerlichen Anerkennung von Trinkgeldern verlaufen könnten. Etwa bei „höherpreisiger“ Dienstleistungen kann sich so in Einzelfällen die Frage stellen, ob die Relation zum zu zahlenden Entgelt oder ein nicht näher definierter Höchstbetrag Vorrang hat. In diesem Zusammenhang wird möglicherweise auch der Betrag der insgesamt im Kalenderjahr gewährten Trinkgelder in den Blick zu nehmen sein.

Hinzu kommt, dass das Finanzgericht über einige Einwände des Finanzamts überhaupt nicht zu entscheiden hatte, die zu einer weiteren erheblichen Beschränkung des Anwendungsbereichs der Steuerbefreiung führen könnten. So will das Finanzamt in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erkannt haben, dass der Begriff des Trinkgelds „entscheidend durch den traditionell bestimmten Trinkgeldempfänger geprägt werde. Dies seien allen voran Kellner, aber auch unselbstständige Boten, Friseure, Fußpfleger, Gepäckträger und Taxifahrer, […]“. Ob diese Aufzählung Bestand haben und in der Folge anderen Tätigkeiten die Steuerbefreiung von Trinkgeldern überhaupt nicht zugänglich kann, darf u.E. durchaus bezweifelt werden.

Diese Fragen betreffen zudem nicht nur die Arbeitnehmer, sondern können sich – im Rahmen der Lohnsteueranmeldungen – auch schon auf Ebene der Arbeitgeber stellen.

Zumindest im Rahmen von Unternehmenstransaktionen stellt die Steuerbefreiung für Trinkgelder nach den o.g. Entscheidungen zudem grundsätzlich kein geeignetes Gestaltungsinstrument dar. Aufgrund der erforderlichen Freiwilligkeit der Leistung ist ihre Incentivierungsfunktion aber ohnehin begrenzt.

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