Elektronisches Wettbewerbsregister und aktuelle Rechtsprechung

Das elektronische Wettbewerbsregister als neue Informationsquelle für öffentliche Auftraggeber

Fachbeitrag
Kartellrecht, Vergaberecht und Beihilferecht

Das elektronische Wettbewerbsregister wird zum Schutz des Wettbewerbs beim Bundeskartellamt eingerichtet und geführt.

Die Inbetriebnahme ist für Ende 2020 geplant, sodass nachfolgend Hintergründe und Funktionen des Wettbewerbsregisters beleuchtet werden. Das elektronische Wettbewerbsregister findet seine normative Grundlage im Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) vom 18.07.2017.

Funktion des Wettbewerbsregisters ist die Vereinfachung der Prüfung hinsichtlich des Vorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 ff. GWB. Die Einrichtung des Wettbewerbsregisters ermöglicht zukünftig eine bundesweite elektronische Abfrage, ob bei dem zu bezuschlagenden Unternehmen relevante Rechtsverstöße vorliegen, die solche Ausschlussgründe rechtfertigen.

Künftig stehen öffentliche Auftrag-, Sektorenauftrag- und Konzessionsgeber (nachfolgend Auftraggeber) in der Pflicht, das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB ab einem Auftragswert von 30.000 EUR (netto) anhand einer Abfrage des Wettbewerbsregisters zu überprüfen. In einstufigen Vergabeverfahren gilt diese Abfragepflicht für denjenigen Bieter, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag zu vergeben beabsichtigt. Unterhalb der Schwelle von 30.000 EUR (netto) steht eine Abfrage des Wettbewerbsregisters im Ermessen des Auftraggebers.

Eintragungspflichtig sind rechtskräftige Verurteilungen wegen Straftaten, die gemäß § 123 Abs. 1 GWB zwingend zum Ausschluss eines Bieters führen (u.a. Betrug gemäß § 263 StGB, Subventionsbetrug zum Nachteil öffentlicher Haushalte gemäß § 264 StGB) sowie andere die Eignung betreffende Straftaten (wie bspw. Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB, Steuerhinterziehung nach § 370 AO und wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen nach § 298 StGB), § 2 Abs. 1 WRegG.

Daneben werden auch anderweitige Verfehlungen wie u.a. Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, das Mindestlohngesetz, das Arbeitnehmer-Entsendegesetz sowie das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in das Wettbewerbsregister eingetragen, sofern eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder eine Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro verhängt worden ist.

Die Strafverfolgungsbehörden und die Behörden, die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufen sind, sind künftig dazu verpflichtet, unverzüglich ihre straf- und bußgeldrechtlich relevanten Erkenntnisse an das Bundeskartellamt zu übermitteln. Bevor eine Eintragung in das Wettbewerbsregister vorgenommen werden kann, ist das Unternehmen über die beabsichtigte Eintragung zu benachrichtigen und zur Stellungnahme aufzufordern.

Je nach Schwere der Verfehlung werden Einträge im Wettbewerbsregister nach drei bis fünf Jahren wieder gelöscht. UPDATE Vergaberecht September 2020 2 Bisweilen gestaltet sich die Überprüfung von Ausschlussgründen gem. §§ 123, 124 GWB für Auftraggeber schwierig. Dies ist u.a. dadurch bedingt, dass die Korruptionsregister landesspezifisch geführt werden. Zudem sind die Abfragen aus den Landeskorruptionsregistern und dem Gewerbezentralregister oftmals nicht zielführend, da in jenen Registern nicht sämtliche vergaberechtlich relevante Ausschlussgründe aufgeführt werden, die Bundesländer unterschiedliche Eintragungsvoraussetzungen vorweisen und die Register darüber hinaus kaum Aufschluss darüber geben, ob die Straftaten einem Unternehmen zurechenbar sind. So kommt es vor, dass relevantes Fehlverhalten und Straftaten von Unternehmen bislang bei der Auftragsvergabe unberücksichtigt bleiben.

Das zentral geführte Wettbewerbsregister gewährleistet zukünftig, dass bundesweit gleichermaßen sämtliche Auftraggeber von relevanten Verfehlungen und Straftaten der Bieter / den Bietern zuzurechnender Führungspersönlichkeiten Kenntnis erlangen und auf diese Weise solche Unternehmen vom Erhalt öffentlicher Aufträge ausnehmen können.

Durch die Einführung des Wettbewerbsregisters sinkt zudem der bürokratische Aufwand für die Auftraggeber- und Bieterseite. Das Wettbewerbsregister vereinfacht die Prüfung der Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB für den Auftraggeber. Für die Bieterseite bringt die Einführung des Wettbewerbsregisters den positiven Effekt mit sich, dass ein Auszug aus dem Wettbewerbsregister zum Nachweis des Nichtbestehens von Ausschlussgründen in Vergabeverfahren im Ausland dienen kann.

Das Wettbewerbsregister stellt künftig mithin eine Informationsquelle für Auftraggeber dar und ist nicht als verbindliche „schwarze Liste“ gesperrter Unternehmen zu verstehen. Die öffentlichen Auftraggeber entscheiden weiterhin eigenverantwortlich nach den gesetzlichen Vorschriften über den Ausschluss von Bietern.

Für die Löschung von Eintragungen aus dem Wettbewerbsregister und die Möglichkeit der vorzeitigen Selbstreinigung existieren künftig bundeseinheitliche Fristen. Zur vorzeitigen Löschung ihrer Eintragung aus dem Register vor Ablauf der Löschungsfrist können Unternehmen Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB ergreifen. Das Bundeskartellamt prüft fortan als zentrale Stelle, ob das Unternehmen ausreichende Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner Integrität nachgewiesen hat. Die Entscheidung des Bundeskartellamts, dass die Selbstreinigung eines in das Wettbewerbsregister eingetragenen Unternehmens erfolgreich war, entfaltet Bindungswirkung für den öffentlichen Auftraggeber und schafft somit ein Mehr an Rechtssicherheit. Eine ablehnende Entscheidung des Bundeskartellamtes entfaltet hingegen keine Bindungswirkung.

Dagegen können Unternehmen, deren Antragsgesuch auf vorzeitige Löschung abgelehnt worden ist, Rechtsschutz im Wege der Beschwerde bei dem ausschließlich zuständigen Oberlandesgericht Düsseldorf nachsuchen.

Praxistipp

Unternehmen sind gut beraten, wenn sie fortan Unternehmensstrukturen schaffen, die gezielt Verfehlungen und Straftaten vorbeugen und darüber hinaus Compliance-Maßnahmen implementieren. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Fehlverhalten natürlicher Personen dem jeweiligen Unternehmen dann zugerechnet wird, wenn die natürliche Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortliche gehandelt hat. Hierzu zählen insbesondere die Überwachung der Geschäftsführung sowie die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.

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