Bestand von Rücktrittsrechten in der Insolvenz

Fachbeitrag
Sanierungs, Insolvenz- und Restrukturierungsberatung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Entscheidung vom 12.10.2017 eine weitere grundlegende Entscheidung zu Rücktrittsklauseln im Falle der Insolvenz eines der Vertragsbeteiligten getroffen.

Sachverhalt

Eine Mutter verkaufte an ihre Tochter eine Immobilie. Der Kaufpreis war ratierlich fällig. Die Mutter behielt sich das Rücktrittsrecht u. a. für den Fall vor, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Tochter eröffnet wurde. In diesem Falle sollte die Rückübertragung unentgeltlich erfolgen. Der Rückübertragungsanspruch der Mutter wurde durch eine Vormerkung gesichert. Der spätere Insolvenzverwalter der Tochter lehnte die Rückübertragung der Immobilie mit der Begründung ab, das unentgeltliche Rückübertragungsrecht sei anfechtbar.

Entscheidung

Der BGH bejahte ein Aussonderungsrecht und damit den Rückübertragungsanspruch der Mutter. Die Rückübertragungsvereinbarung sei nicht per se unwirksam. Eine unzulässige Umgehung des Insolvenzverwalterwahlrechtes sei nicht gegeben. eine zur Insolvenzanfechtung berechtigende Gläubigerbenachteiligung sei hinsichtlich des Rücktrittsrechts zu verneinen. Die Immobilie sei letztlich nie unbelasteter Bestandteil des Schuldnervermögens geworden. Der Rückübertragungsanspruch der Mutter bestand somit. Allerdings verneint der BGH einen Anspruch auf unentgeltliche Rückübertragung. So sehe das Gesetz im Falle des Rücktritts auch die Erstattung des Kaufpreises sowie den Ersatz etwaiger notwendiger Verwendungen vor. Diese Ansprüche seien bereits kraft Gesetzes angelegt. Ein Verzicht auf diese Ansprüche benachteilige die Gläubiger und sei demzufolge anfechtbar. Der Kaufvertrag sei zwar nur insgesamt anfechtbar.

Dennoch könne die Anfechtung in ihrer Rechtsfolge eine begrenzte Wirkung entfalten. Aus diesem Grunde stehe dem Insolvenzverwalter ein Zurückbehaltungsrecht betreffend seiner Ansprüche auf Erstattung des Kaufpreises zu. Im Ergebnis sei daher der Insolvenzverwalter verpflichtet, die Rückauflassung und Herausgabe der Immobilie Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises und Ersatz von Verwendungen vorzunehmen.

 

Veranstaltungen
10.10.2024 Fit For Future - Pestalozzi-Realschule

Pestalozzi-Schule

Graf-Adolf-Straße 40

44866 Bochum

29.10.2024 Fakultätskarrieretag 2024 - Aulinger bei der Karrieremesse an der RUB

Ruhr-Universität Bochum
Veranstaltungszentrum (Saal 2b + 3)
Universitätsstraße 150
44801 Bochum

11.12.2024 Studien- und Berufswahlmesse - Hildegardis-Schule 2024

Hildegardis-Schule Bochum

Klinikstr. 1

44791 Bochum

Aktuelles
Aulinger Insights 07.03.2024 Firmenlauf 2024
Pressemitteilung 12.02.2024 Mit „Volldampf“ in die Zukunft
Aulinger Insights 27.10.2023 75. Jubiläum Aulinger
Aulinger Insights 10.07.2023 Verleihung des 16. Aulinger-Preises
Aulinger Insights 29.06.2023 Rückblick VfL Charity Golfturnier
Aulinger Insights 26.06.2023 Aulinger Sommerfest 2023
Pressemitteilung 01.10.2022 JUVE-Handbuch 2022
Pressemitteilung 06.07.2022 Handelsblatt Auszeichnung
Pressemitteilung 21.06.2022 Interview mit Frau Dr. Nicola Ohrtmann
Pressemitteilung 16.12.2019 Aulinger Fellows Stipendium 2020
Aulinger Insights 14.08.2019 Ausbildungsstart 2019 bei Aulinger
Pressemitteilung 08.07.2019 Aulinger-Preis 2019
News 27.05.2019 Whistleblower
Pressemitteilung 25.03.2019 Neue Managing Partner bei Aulinger