Sachverhalt
Eine Mutter verkaufte an ihre Tochter eine Immobilie. Der Kaufpreis war ratierlich fällig. Die Mutter behielt sich das Rücktrittsrecht u. a. für den Fall vor, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Tochter eröffnet wurde. In diesem Falle sollte die Rückübertragung unentgeltlich erfolgen. Der Rückübertragungsanspruch der Mutter wurde durch eine Vormerkung gesichert. Der spätere Insolvenzverwalter der Tochter lehnte die Rückübertragung der Immobilie mit der Begründung ab, das unentgeltliche Rückübertragungsrecht sei anfechtbar.
Entscheidung
Der BGH bejahte ein Aussonderungsrecht und damit den Rückübertragungsanspruch der Mutter. Die Rückübertragungsvereinbarung sei nicht per se unwirksam. Eine unzulässige Umgehung des Insolvenzverwalterwahlrechtes sei nicht gegeben. eine zur Insolvenzanfechtung berechtigende Gläubigerbenachteiligung sei hinsichtlich des Rücktrittsrechts zu verneinen. Die Immobilie sei letztlich nie unbelasteter Bestandteil des Schuldnervermögens geworden. Der Rückübertragungsanspruch der Mutter bestand somit. Allerdings verneint der BGH einen Anspruch auf unentgeltliche Rückübertragung. So sehe das Gesetz im Falle des Rücktritts auch die Erstattung des Kaufpreises sowie den Ersatz etwaiger notwendiger Verwendungen vor. Diese Ansprüche seien bereits kraft Gesetzes angelegt. Ein Verzicht auf diese Ansprüche benachteilige die Gläubiger und sei demzufolge anfechtbar. Der Kaufvertrag sei zwar nur insgesamt anfechtbar.
Dennoch könne die Anfechtung in ihrer Rechtsfolge eine begrenzte Wirkung entfalten. Aus diesem Grunde stehe dem Insolvenzverwalter ein Zurückbehaltungsrecht betreffend seiner Ansprüche auf Erstattung des Kaufpreises zu. Im Ergebnis sei daher der Insolvenzverwalter verpflichtet, die Rückauflassung und Herausgabe der Immobilie Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises und Ersatz von Verwendungen vorzunehmen.