Sachverhalt
Der Auftraggeber beauftragte ein Unternehmen mit der Ausführung von Bauleistungen. Die Parteien vereinbarten die Geltung der besonderen Vertragsbedingungen des Auftraggebers. Diese Bedingungen sahen zum einen vor, dass eine Ausführungsfrist eingehalten werden sollte. Darüber hinaus enthielten die Bedingungen folgende Vertragsstrafenklausel:
„Wird der vereinbarte Fertigstellungstermin durch Verschulden des Auftragnehmers überschritten, so hat dieser eine Vertragsstrafe für jeden Werktag der Verspätung in Höhe von 0,2% der Abrechnungssumme, höchstens jedoch 5% der Abrechnungssumme, zu zahlen."
Das Unternehmen überschritt den Fertigstellungstermin um fast 10 Monate.
Gegen dessen Schlusszahlungsanspruch rechnete der Auftraggeber mit einer Vertragsstrafe in Höhe von 5% der Bruttoabrechnungssumme auf.
Entscheidung des BGH (Urteil vom 05.05.2022 – VII ZR 176/20)
Der BGH entschied, dass der Begriff der „Abrechnungssumme“ ohne weitere Erläuterungen im Vertrag mehrdeutig ist, da damit sowohl die Netto- als auch die Bruttoabrechnungssumme gemeint sein könne. Zur Berechnung der Vertragsstrafe müsse daher die Nettoabrechnungssumme herangezogen werden, da Auslegungsunsicherheiten bei AGB nicht zugunsten ihres Verwenders gehen dürfen (vgl. § 305 c Abs. 2 BGB). Es sei die Auslegung zu wählen, die den Vertragspartner des Verwenders der AGB am meisten begünstigt. Im vorliegenden Fall bedeutete dies, die Berechnung der Vertragsstrafe aus der Nettoabrechnungssumme.
Da dem Auftraggeber vorliegend nicht mehr zugesprochen werden konnte, als bereits durch die Vorinstanz, konnte der BGH die Frage offen lassen, ob die Vertragsstrafenklausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB oder § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB nicht standhalte und deshalb insgesamt unwirksam sei.