(Kein) Vorsteuerabzug bei Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen

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Steuerrecht

Die (Vor-)Weihnachtszeit ist für Viele auch eine Zeit der „Zuwendungen“, die auf ganz unterschiedliche Weise gewährt werden können. Zu verschiedenen Arten von Zuwendungen (und deren steuerlichen Folgen) haben die Finanzgerichte in diesem Jahr interessante Entscheidungen veröffentlicht. Drei davon möchten wir Ihnen in einer kurzen Serie vor den Feiertagen Näherbringen:

(Kein) Vorsteuerabzug bei Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen

In der Vorweihnachtszeit findet in vielen Unternehmen eine gemeinsame Weihnachtsfeier statt. Bekanntermaßen kann die Durchführung solch einer Veranstaltung verschiedene steuerliche Fragen aufwerfen, wie etwa die nach der lohnsteuerlichen Behandlung bei den Arbeitnehmern und nach dem Bestehen eines Vorsteuererstattungsanspruchs für die getätigten Aufwendungen.

Über letztere Frage hatte der BFH in diesem Jahr zu entscheiden. Grundlage der Entscheidung (v. 10.05.2023 – V R 16/21) war die Weihnachtsfeier eines Verbands, die in Form eines gemeinsamen Kochevents stattfand.

 

Privater Bedarf der Arbeitnehmer oder vorrangiges Unternehmensinteresse?

Im Hinblick auf einen möglichen Vorsteuererstattungsanspruch sei laut dem BFH dabei zunächst zu prüfen, ob die bezogenen Leistungen ausschließlich dem privaten Bedarf der Arbeitnehmer dienten oder ein vorrangiges Unternehmensinteresse bestand.

Zu den Leistungen, die ausschließlich dem privaten Bedarf der Arbeitnehmer dienen, gehören nach dem BFH auch solche, die darauf ausgerichtet sind, das Betriebsklima durch gemeinsame Freizeitgestaltung zu verbessern. Dies sei im vorliegenden Fall anzunehmen. Dabei erkennt der BFH an, dass gerade ein solches Kochevent als Teambuilding-Maßnahme angesehen werden könne. Diese seien „allgemein dafür bekannt, dass sie die Leistungsfähigkeit und -bereitschaft der Mitarbeiter in der jeweiligen Abteilung und zwischen den verschiedenen Abteilungen verbessern können und sollen.“

Gleichwohl reiche dies nicht aus, um ein vorrangiges Unternehmensinteresse (und damit ein Recht zum Vorsteuerabzug) im Hinblick auf die Kosten der Veranstaltung anzunehmen. Die Leistungen dienten damit ausschließlich dem privaten Bedarf der Arbeitnehmer.

 

Aufmerksamkeiten

In einem solchen Fall können jedoch Aufmerksamkeiten i.S.d. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG vorliegen, die ebenfalls zum Vorsteuerabzug berechtigen würden. Auch das Vorliegen von Aufmerksamkeiten hat der BFH jedoch verneint.

Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die Kosten pro teilnehmender (!) Person bei ca. 145 € lagen. Es sei zwar im Umsatzsteuerrecht nirgends normiert, bis zu welchem Betrag eine Aufmerksamkeit angenommen werden könne. Zur Wahrung der einheitlichen Rechtsanwendung habe man sich insofern jedoch stets an der lohnsteuerlichen Rechtsprechung orientiert und eine Freigrenze i.H.v. 110 € angenommen. Danach waren bisher auch die Kosten für den äußeren Rahmen der Veranstaltung (etwa Raummiete oder organisatorische Aufwendungen) nicht in die Berechnung einzubeziehen.

Inzwischen wurde jedoch eine gesetzliche Neuregelung im Bereich der Lohn- bzw. Einkommensteuer geschaffen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG). Danach bleibt zwar der Betrag von 110 € erhalten. Es handelt sich jedoch nicht mehr um eine Freigrenze, sondern um einen Freibetrag. Außerdem sind bei der Berechnung nunmehr auch die Kosten für den äußeren Rahmen der Veranstaltung einzubeziehen.

Der BFH sah sich gehindert, diese Änderungen vollständig für den Bereich der Umsatzsteuer zu übernehmen. Dies folge aus europarechtlichen Vorgaben und aus der Systematik des Umsatzsteuerrechts, das zwar diverse Freigrenzen, aber keine Freibeträge kenne. Zumindest im zu entscheidenden Fall könnten außerdem die Kosten des äußeren Rahmens nicht herausgerechnet werden, da das Kochevent ein „marktfähiges Gesamtpaket“ darstelle, bei dem es gerade auf das Zusammenspiel sämtlicher Bestandteile ankomme. Das Herauslösen einzelner Leistungsbestandteile führe zu einer künstlichen Aufspaltung.

Außerdem stellte der BFH unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung heraus, dass die Kosten nur auf die anwesenden Teilnehmer und nicht auf die angemeldeten Teilnehmer aufzuteilen seien.

 

Bedeutung der Entscheidung

Die Einschätzung des BGH, dass im Falle von Teambuilding-Events kein vorrangiges Unternehmensinteresse bestehe, steht u.E. nicht in Einklang mit der aktuellen Arbeitswelt. Möglicherweise mag die Entscheidung eher dem Stichwort "Weihnachtsfeier“ geschuldet sein. In der Praxis kann nach dieser Entscheidung jedoch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass bei vergleichbaren Teambuilding-Events die Vorsteuer abziehbar ist.

Dass der BFH die „Wertgrenze“ von 110 € für Aufmerksamkeiten nach dem Einkommensteuergesetz heranzieht, ist unter Vereinfachungsgesichtspunkten zu begrüßen. Konsequenterweise müsste er dann ab dem kommenden Jahr die auch die geplante Erhöhung dieses Betrages auf 150 € nachvollziehen. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Kosten für den „äußeren Rahmen“ – eine Teilbarkeit der Leistung unterstellt – tatsächlich stets mit zu berücksichtigen sein werden. Aus Sicht der Steuerpflichtigen vereint der BFH hier „das schlechteste aus zwei Welten“ – nämlich die Einbeziehung zusätzlicher Kosten und die Annahme einer Freigrenze statt eines Freibetrags.

Hinsichtlich der Verteilung der Kosten auf die Teilnehmer wirkt die Entscheidung u.E. ebenfalls unangemessen stark zulasten der Steuerpflichtigen. Zumindest Teilnehmer die so kurzfristig absagen, dass keine Anpassung der Kosten mehr erfolgen kann, müssten richtigerweise bei der Teilnehmerzahl berücksichtigt werden.

Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung bleibt abzuwarten.

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