Eine Befristung ist ohne Vorliegen eines Sachgrundes nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unwirksam, wenn der Arbeitnehmer bereits zuvor in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber gestanden hat. Lange Zeit war umstritten, ob dieses Vorbeschäftigungsverbot zeitliche Grenzen kennt. Noch 2011 hatte das BAG entschieden, es erfasse in verfassungskonformer Auslegung nicht solche Vorbeschäftigungen, die länger als drei Jahre zurückliegen (7 AZR 716/09). Hierauf haben sich viele Arbeitgeber verlassen. Mit Urteil vom 06.06.2018 (1 BvL 7/14) hatte das Bundesverfassungsgericht dieser Rechtsprechung ihre Grenzen aufgezeigt: Das BAG habe mit der „3-Jahresfrist“ den Rahmen der vertretbaren Auslegung überschritten. Am 21.08.2019 hat das BAG nun erstmals nach dieser verfassungsgerichtlichen Entscheidung in einem Einzelfall die Berücksichtigung einer Vorbeschäftigung für unzumutbar erklärt. Die Klägerin war in den Jahren 1991/ 92 bei der Beklagten als Hilfssachbearbeiterin beschäftigt und dann ausgeschieden. 22 Jahre später, nämlich ab dem 15.10.2014, wurde sie als Telefonservicemitarbeiterin wiedereingestellt. Das Arbeitsverhältnis war bis zum 30.06.2016 sachgrundlos befristet. Die Klägerin klagte auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung am 30.06.2016 geendet habe. Das BAG wies die Klage entgegen der Vorinstanz ab. Zwar sei eine Befristung ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Entsprechend der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts könnten und müssten die Fachgerichte den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG jedoch im Wege der verfassungskonformen Auslegung einschränken, wenn das Verbot der sachgrundlosen Befristung unzumutbar ist, weil eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigen nicht besteht. Das Verbot kann u.a. dann unzumutbar sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet ist oder von sehr kurzer Dauer war. Um einen solchen Fall handele es sich nach Auffassung des BAG vorliegend: 22 Jahre sei „sehr weit zurückliegend“. Umstände, die dennoch die Anwendung des Befristungsverbots gebieten könnten, lägen nicht vor.