Bis zum 02.12.2020 konnten die beteiligten Länder und Verbände Stellungnahmen zur WRegVO einreichen, welche sodann auf der Internetseite des BMWi veröffentlicht wurden. Sie finden die entsprechenden Stellungnahmen hier.
Die WRegVO dient der praktischen Umsetzung des elektronischen Wettbewerbsregisters, das beim Bundeskartellamt angesiedelt ist, und künftig öffentlichen Auftraggebern Auskunft über Rechtsverstöße eines Unternehmens geben soll, die zum Ausschluss nach §§ 123, 124 GWB berechtigen. Demnächst soll die Registerbehörde auch Maßnahmen der Selbstreinigung gemäß §§ 123 Abs. 4 S. 2, 125 GWB eines Unternehmens prüfen, um über die Löschung einer Eintragung zu befinden. Das elektronische Wettbewerbsregister findet seine gesetzlichen Grundlagen im Wettbewerbsregistergesetz (WRegG). Nähere Informationen zum WRegG finden Sie in unserem Newsletter 09/2020.
Im Wesentlichen regelt die neue WRegVO folgende Punkte:
- Allgemeine Vorschriften für die elektronische und sichere Kommunikation zwischen der Registerbehörde und den Nutzern des Registers. Hierfür ist die Nutzung eines in der Verordnung aufgeführten sicheren Verfahrens zur elektronischen Datenübermittlung zu verwenden. Das auf der Internetseite der Registerbehörde einzurichtende Portal, dessen Nutzung eine vorherige Registrierung erfordert, stellt neben dem besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPo), dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) und dem Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos ein sicheres elektronisches Verfahren dar;
- Außerdem regelt die Verordnung, welche Angaben Auftraggeber im Rahmen einer Abfrage oder amtliche Verzeichnisstellen im Rahmen eines Auskunftsersuchens gegenüber der Registerbehörde zu machen haben;
- Voraussetzungen der Datenspeicherung;
- Verwendungspflicht der bereitgestellten Standardformulare der Registerbehörde;
- Anforderungen an Anträge und Nachweise zur Löschung eines negativen Eintrages im Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung;
- Regelung einer Gebührenhöhe von 20 EUR für die Erteilung einer Selbstauskunft;
- Entscheidungen der Registerbehörde (insb. über den Antrag eines Unternehmens auf vorzeitige Löschung gem. § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes wegen Selbstreinigung) können nur dann durch Bereitstellung zum Datenabruf auf dem Portal bekannt gegeben werden, wenn der Beteiligte eingewilligt hat. Die bereitgestellte Entscheidung gilt grundsätzlich am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung der Daten als bekannt gegeben;
- Die Registerbehörde muss sicherstellen, dass Art und Umfang der über die Schnittstelle oder das Portal übermittelten Daten protokolliert werden.